Entschädigung bei Flugverspätung

Inhalt

Europäische Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO

Die europäische Fluggastrechteverordnung (kurz: FluggastrechteVO) ist am 11. Februar 2004 unter der Bezeichnung Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verabschiedet wurden und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Am 10. Januar 2006 wurde sie vom Europäischen Gerichtshof für gültig und rechtskonform erklärt.

Die Verordnung wurde seitdem nicht weiter überarbeitet und gilt unverändert. 2016 wurden von der EU-Kommission Leitlinien zur Anwendung der Vorschrift veröffentlicht. Damit sollte die Anwendung unionsweit vereinheitlicht werden. Es handelt sich dabei vor allem um eine Zusammenfassung der bisherigen Urteilspraxis.

 

Gültigkeit der Verordnung

Die Verordnung gilt für alle Flüge, die innerhalb der EU angetreten werden. Sie gilt auch für Flüge, die von Fluggesellschaften mit Sitz in der EU, Island oder der Schweiz, durchgeführt werden.

Flüge in die EU sind von der Verordnung nicht betroffen, wenn das durchführende Flugunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat und von einem Drittland aus durchgeführt wird. Für Flüge dieser Art sind außereuropäische Rechtsordnungen zuständig, welche jedoch nur einen geringeren Schutzstandard als die europäische FluggastrechteVO bieten.

 

Montrealer Übereinkommen

Das am 28.05.1999 geschlossene Montrealer Übereinkommen ist eine moderne Rechtsordnung, zur rechtlichen Regelung des internationalen Lufttransports. Es ist das wichtigste Regelwerk im internationalen Luftbeförderungsrecht. Ziel ist es den rechtlichen Schutz des Verbrauchers durch eine strenge Haftung des Luftfrachtführers zu gewährleisten, indem es gewisse Vorschriften im internationalen Luftverkehr vereinheitlicht. Das Montrealer Übereinkommen wurde bisher von 131 Staaten ratifiziert. Darunter befinden sich alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Durch die Ratifikation der EG stellt das Montrealer Übereinkommen auch Unionsrecht dar und muss bei allen gesetzlichen Regelungen die den Flugverkehr betreffen berücksichtigt werden.

Die Regelungen des Montrealer Übereinkommens sind für alle EG Mitgliedsstaaten bindend und haben aufgrund der Eigenschaft als völkerrechtlicher Vertrag Vorrang vor anderen Regelungen. Dieser Vorrang muss sowohl vom EuGH als auch von nationalen Gerichten beachtet werden.

Angewendet wird das Montrealer Übereinkommen bei jeder internationalen Beförderung von Reisegepäck, Personen oder Gütern durch Luftfahrzeuge. Diese Beförderung muss zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens und gegen ein Entgelt erfolgen. Auch unentgeltliche Beförderungen sind vom Montrealer Übereinkommen betroffen, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

 

Terminologie

Entschädigung

Die Entschädigung bei Flugverspätungen und Flugannullierungen wird auch als Schadensersatz, Kompensation oder Ausgleichszahlung bezeichnet. Wobei die Ausgleichszahlung oder auch Ausgleichsleistung etwas anderes bezeichnet als den konkreten Schadensersatz. Für den Fluggast selbst ist es wichtig zu beachten, dass ihm Abseits von Entschädigungsleistungen auch noch andere Leistungen wie Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zustehen. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Beiträgen zu den Themen Flugannullierung und Flugverspätung.

 

Ausgleichsleistung

Die Art. 5 Abs. 1 lit. c) und 7 der FluggastrechteVO regeln die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Das Erbringen der Ausgleichsleistungen ist immer dann fällig, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erfolgte, die sich auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindern lassen können. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gründet sich nicht explizit auf die Forderung des Fluggastes nach dieser. Der Fluggast hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

 

Annullierung

Der Begriff Annullierung ist in Art 2 lit. I der FluggastrechteVO definiert und bezeichnet das Nichtdurchführen eines geplanten Flugs, für den zumindest ein Platz reserviert war. Die Nichtdurchführung bezeichnet hierbei die Aufgabe der Durchführung des geplanten Flugs.

 

Flugzeiten

Die Flugzeit wird von der auf dem Flugticket angegebenen Abflugzeit bestimmt. Allerdings ist das nicht ausreichend, somit werden auch Reiseplan und Reisebestätigung berücksichtigt. Diese enthält der Reisende bei der Buchungsbestätigung oder kann sie sich beim Kauf eines Papierflugscheins aushändigen lassen. Auch der veröffentlichte Flugplan zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist für die Bestimmung der Flugzeit relevant. Spätere Flugplanänderungen sind kein Teil des Vertrages und somit nicht von Bedeutung für die Flugzeit. Sollte es nicht möglich sein eine genaue Flugzeit zu bestimmen, so wird die Beförderungsdauer als die durchschnittliche Beförderungsdauer anderer Luftfahrunternehmen definiert.

Außerdem muss geregelt werden, wann ein Flugzeug als gestartet und wann als angekommen gilt. Ist die Ankunftszeit der Landezeitpunkt auf dem Flughafen oder der Zeitpunkt des Öffnens der Türen? Bestimmt sich die Abflugszeit aus dem Verlassen der Parkposition oder dem Abheben von der Startbahn?  Dies erfolgt über die Definition der Begriffe On-Block und Off-Block.

 

Off-Block

Der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug seine Parkposition verlässt, wird Off-Block-Zeit genannt und stellt die Abflugzeit dar.

 

In-Block

Der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug seine Parkposition eingenommen hat, wird In-Block Zeit genannt und stellt die Ankunftszeit dar. Es ist hierbei nicht von Bedeutung, ob der Fluggast das Flugzeug nach der Einnahme der Parkposition verlassen kann.

 

Abgangsort

Der Flughafen, an dem der Passagier das Flugzeug betritt, ist als Abgangsort anzusehen. Gängige Bezeichnungen für den Abgangsort sind unter anderem Startflughafen, Abgangsflughafen und Abflugort..

 

Bestimmungsort

Beim Bestimmungsort handelt es sich um den Zielflughafen, an dem der Fluggast das Flugzeug verlässt. Weitere mögliche Bezeichnungen sind zum Beispiel Reiseziel und Zielflughafen.

 

Abflugverspätung und Große Verspätung

Die Abflugverspätung wird in Art. 6 der FluggastrechteVO definiert und bezeichnet die Verspätung des Flugs gegenüber der planmäßigen Abflugzeit. Für das Geltendmachen von Ansprüchen ist jedoch entscheidend, ob eine große Verspätung vorliegt. Die große Verspätung wird in Art. 6 I der FluggastrecheVO definiert.

Eine große Verspätung liegt vor wenn:

  • sich der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung von weniger als 1500 km, um mindestens 2 Stunden verzögert.
  • sich der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 1500 km und weniger als 3500 km, um mindestens 3 Stunden verzögert.
  • sich der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung über 3500 km, um mindestens 4 Stunden verzögert.

Die Berechnung der Entfernung erfolgt nach Art. 7 IV der FluggastrecheVO über die Großkreismethode. Über die Großkreismethode wird die kürzeste Verbindung zwischen 2 Punkten auf einer Kugeloberfläche berechnet. Handelt es sich um einen Direktflug, also einen Flug mit Zwischenlandungen, so werden die Entfernungen der Teilstrecken jeweils mittels der Großkreismethode berechnet und anschließend addiert. Fluggäste, die die Entfernung zwischen zwei Flughäfen berechnen wollen, können Tools wie den Great Circle Mapper verwenden.

Der Zeitpunkt des Abfluges ist erreicht, wenn das Flugzeug sich in der Luft befindet und die Räder keinerlei Bodenkontakt mehr haben und die Passagiere definitiv zum Zielflughafen befördert werden. Passagiere haben also auch dann Ansprüche, wenn das abgefertigte Flugzeug sich zur Startbahn begeben hat und der Start abgebrochen wurde, oder wenn das Flugzeug zum Ausgangsflughafen zurückgekehrt ist.

 

Abgrenzung: Annullierung und Verspätung

Für betroffene Fluggäste ist es in der Praxis schwierig zwischen einer Annullierung und Verspätung zu unterscheiden, da sie in der Regel in beiden Fällen ihr Endziel mit einer mehr oder minder großen Verspätung erreichen.

Der EuGH legte fest, dass bei einer Verspätung keine Änderungen des ursprünglich geplanten Fluges auftreten, abgesehen von der Flugzeit. Werden Fluggäste jedoch mit einem anderen Flug an ihr Ziel befördert, so liegt eine Annullierung vor. Auch ein Flug mit erheblicher Verspätung kann nicht als annulliert angesehen werden, wenn er dennoch stattfindet. So ist ein Flug mit einer Verspätung von über 25 Stunden nicht als annulliert anzusehen, wenn er trotz allem noch durchgeführt wird.

Als mögliche Kriterien für eine Annullierung gelten, Bekanntmachungen des Piloten, die besagen, dass eine längere Reparatur nötig ist oder der Flug aufgegeben werde und die Fluggäste das Flugzeug zu verlassen hätten. Die Ausgabe einer anderen Flugnummer lässt ebenfalls auf eine Annullierung schließen, da somit ein gänzlich anderer geplanter Flug zugewiesen wurde. Werden die Fluggäste angewiesen eine Umbuchung durchzuführen, so ist ebenfalls von einer Annullierung auszugehen.

 

Ansprüche im Rahmen des Montrealer Übereinkommens

Das Montrealer Übereinkommen regelt lediglich Schadensersatzansprüche aus Ankunftsverspätungen und Annullierungen. Allerdings gelten dafür keine festen Fristen. Dem Fluggast ist es also möglich, auch Schäden aus sehr kleinen Verspätungen geltend zu machen.

Das Montrealer Übereinkommen sieht keine pauschale Entschädigung vor. Passagiere müssen demnach ihre Schäden aus der Verspätung konkret nachweisen und beziffern können. Die Schadensfälle, die zu einer Entschädigung führen werden nicht vom Montrealer Übereinkommen geregelt, sondern durch nationales Recht bestimmt.

Jedoch regelt das Montrealer Übereinkommen die Obergrenze von Schäden, die geltend gemacht werden können. So können im Falle von Verspätungen maximal 4694 Sonderziehungsrechte als Schaden geltend gemacht werden. Dies entspricht ca. 5.682,90 € mit dem Stand vom 09.10.2018.

Wichtig ist, dass die Ansprüche dem Vertragspartner zustehen, der den Flug gebucht hat. Im Fall von Dienstreisen ist es dem Arbeitgeber somit möglich Schadensersatz zu verlangen, sollte ihm durch beispielsweise Überstunden oder verpasste Termine der Mitarbeiter ein Schaden entstanden sein.

 

Zuständiger Gerichtsstand

Das Montrealer Übereinkommen regelt in Artikel 33 Absatz 1 die Frage des zuständigen Gerichtsstandes. Es kann jedoch vorkommen, dass Gerichte in Staaten in denen das Montrealer Übereinkommen nicht gültig ist, sich für zuständig erklären. Für Gerichtsstände in der Europäischen Union gilt: Wurde die Klage bereits vor einem Gericht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geltend gemacht, so kann ein deutsches Gericht die Klage ablehnen. Dem Reisenden werden jedoch im Normalfall 4 verschiedene Gerichtsstände vom Montrealer Abkommen vorgegeben.

 

Wohnsitz des Luftfrachtführers

Der Wohnsitz des Luftfrachtführers ist nach Artikel 33 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ein möglicher Klageort. Die Ermittlung des Wohnsitzes ist bei Privatpersonen leicht zu ermitteln, jedoch handelt es sich bei Fluggesellschaften um juristische Personen ohne Wohnsitz. Daher ist die Bestimmung des Wohnsitzes abhängig vom Staat. In Deutschland bestimmt die Fluggesellschaft in ihrer Satzung den Wohnsitz, in Frankreich ist der Wohnsitz gleichzusetzen mit der Hauptniederlassung und in den USA wird der Wohnsitz durch den Gesellschaftssitz bestimmt.

 

Hauptniederlassung der Fluggesellschaft

Die Hauptniederlassung des Luftfrachtführers ist ein weiterer möglicher Klageort nach Artikel 33 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens. Hierbei handelt es sich um den Ort, an dem die Geschäfte der Fluggesellschaft tatsächlich geleitet werden. Rechtlich ist davon auszugehen, dass ein Luftfrachtführer nur über eine Hauptbetriebsleitung verfügen kann. Diese Festlegung ist aufgrund der internationalen Ausrichtung von Fluggesellschaften notwendig, da diese ihre Geschäfte meist an mehreren Orten leiten. In diesem Fall ist eine Prüfung erforderlich, wo genau der tatsächliche Geschäftsmittelpunkt der Fluggesellschaft liegt.

 

Ort der vertragsschließenden Geschäftsstelle

Ein weiterer möglicher Klageort ist der Ort, an dem sich die Geschäftsstelle befindet, die den Vertrag geschlossen hat. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Beförderung des Gepäcks nicht um einen gesonderten Vertrag handelt, sondern diese im Luftbeförderungsvertrag mit eingeschlossen ist. Es gibt keine genaue Definition der vertragsschließenden Geschäftsstelle, daher ist es je nach Staat verschieden. Das französische Recht fordert eine enge Auslegung des Geschäftsstellenbegriffs, indem es festlegt, dass der Vertrag durch eine Niederlassung oder Filiale abgeschlossen werden muss, die rechtlich oder organisatorisch zum Betrieb des Luftfrachtführers gehört. Die deutsche Rechtssprechung betrachtet jedoch auch selbstständige Agenturen als Geschäftsstelle.

Auch Reisebüros und andere Fluggesellschaften können als Geschäftsstelle auftreten, wenn eine dauerhafte vertragliche Beziehung zwischen diesen und dem Luftfrachtführer besteht. Wichtig ist hierbei, dass dies auch für andere erkennbar ist.

Der Ticketkauf an Self-Ticket-Automaten und die elektronische Buchung über das Internet sind jedoch nicht als Vertragsabschluss in einer Geschäftsstelle anzusehen, da dies die Begriffsauslegung überstrapazieren würde.

Wichtig ist jedoch vor allem, dass der Vertrag auch tatsächlich in der Geschäftsstelle abgeschlossen wurde.

 

Bestimmungsort

Der letzte mögliche Klageort ist der Bestimmungsort des Luftbeförderungsvertrags. Dieser wird nicht durch das Montrealer Übereinkommen definiert. Man geht jedoch grundsätzlich davon aus, dass der Luftbeförderungsvertrag für die Festlegung des Bestimmungsorts maßgeblich ist. In der Regel handelt es sich beim Bestimmungsort daher um den Ort des letzten, vertragsmäßig festgelegten Landeflughafens. Sind Hin- und Rückflug in einem Luftbeförderungsvertrag vereinbart, so ist der Abflugort auch gleichzeitig der Ort der letzten vertragsmäßigen Landung.

Wird die Beförderung von mehreren Luftfrachtführern durchgeführt, jedoch als einheitliche Leistung gebucht so ist die letzte vertraglich vereinbarte Ladung als Bestimmungsort anzusehen.

Bei gemischten Beförderungen ist der Landeflughafen der Bestimmungsort, dadurch muss die gesamte Reise in den einzelnen Teilabschnitten betrachtet werden. Verliert einer der Luftfrachtführer das Gepäck, so ist der Ort der Landung dieses Luftfrachtführers der Bestimmungsort.

 

Ansprüche im Rahmen der Fluggastrechteverordnung

Der Fluggast hat im Falle einer Verspätung oder Annullierung mehrere Ansprüche.

 

Unterstützungsleistungen

Der Fluggast hat nach Art. 6 der FluggastrechteVO, bei einer seiner Flugdistanz entsprechenden Verspätung Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese Unterstützungsleistungen stehen dem Fluggast auch im Falle einer Annullierung zu. Der Fluggast kann zwischen folgenden Leistungen auswählen:

  • Dem Fluggast ist bei einer Verspätung von 5 Stunden oder mehr der Rücktritt vom Flug möglich. Sollte sich der Fluggast zum Rücktritt entschließen so hat er einen vollständigen Erstattungsanspruch auf alle nicht genutzten Flugstrecken, sowie bereits zurückgelegte Flugstrecken, wenn der Flug zwecklos geworden ist.
  • Es ist ihm auch möglich, stattdessen einen Rückflug zum ersten Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
  • Der Fluggast kann eine anderweitige Beförderung zum Endziel in Anspruch nehmen, diese muss zum frühstmöglichen oder einem wunschgemäßen Zeitpunkt erfolgen.

Diese Ansprüche sind in Art. 8 I der FluggastrechteVO festgehalten.

 

Reiserücktritt

Erklärt der Fluggast seinen Rücktritt vom Beförderungsvertrag, so hat er Anspruch auf die vollständige Rückerstattung der nicht zurückgelegten Strecken und der bereits zurückgelegten Strecken, wenn der Flug hinsichtlich seines Zwecks sinnlos geworden ist. Gegebenenfalls hat der Fluggast zusätzlich einen Anspruch auf Rückbeförderung zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Der Flugpreis muss vollständig zurückbezahlt werden, wenn der Fluggast seinen Rücktritt vom Beförderungsvertrag erklärt hat. Die Rücktrittserklärung erfolgt durch das Ausüben des Wahlrechts oder durch das Verlangen der Erstattung nach einer Verspätung von mindestens 5 Stunden.

Der Fluggast erklärt mit dem Rücktritt seinen Verzicht auf die übrigen Wahlmöglichkeiten und erhält innerhalb von 7 Tagen die Flugscheinkosten zurück. Hinsichtlich Rückbeförderung, Weiterbeförderung und sonstiger Betreuungsleistungen ist der Fluggast jedoch auf sich allein gestellt. Auch weitergehende Schadensersatzansprüche verfallen durch den Rücktritt. Der Fluggast muss vor einer Rücktrittserklärung auf diese Rechtsfolgen hingewiesen werden. Die Behauptung eines Luftfahrtunternehmens, der Fluggast hätte seine Wahl durch die Annahme des Flugpreises bestätigt, hat keinen Einfluss auf den Schadensersatzanspruch des Fluggastes, wenn er nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.

Das Limit von 5 Stunden muss auch dann erreicht werden, wenn sich der Fluggast auf sein Rücktrittsrecht nach §§ 631, 280, 323 II Nr. 2 BGB gegenüber dem Luftfahrtunternehmen beruft. Tritt der Fluggast bei einer Verspätung, die geringer als 5 Stunden ist, zurück, so kann dem Luftfahrtunternehmen keine erhebliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden, da die Erheblichkeitsschwelle bei 5 Stunden liegt. Bei einem Rücktritt vom Beförderungsvertrag verliert der Fluggast jeglichen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung und ihm stehen nur die Flugscheinkosten zu. Das Luftfahrtunternehmen kann sich bei der Rechtsfolge des Rücktritts nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, um Rechtsfolgen zu vermeiden.

 

Rücktritt bei einer Pauschalreise

Eine Verspätung von 5 Stunden berechtigt den Pauschalreisenden nicht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Die Ansprüche des Fluggastes berufen sich im Falle einer Verspätung eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise nicht auf die FluggastrechteVO, sondern auf die Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG. Betroffene Pauschalreisende haben also lediglich Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Der Reisende wird vom Reiseveranstalter kostenfrei auf einen Ersatzflug umgebucht.

Es besteht bei einer Verspätung um 5 Stunden kein Kündigungsgrund des Reisevertrags. Da eine 5-stündige Verspätung keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, die eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651e BGB rechtfertigt.

 

Rückbeförderung zum ersten Abflugort

Ist eine alternative Weiterbeförderung zwecklos geworden, so hat der Fluggast Anspruch auf einen Rücktransport zum ersten Abflugort. Zusätzlich hat er außerdem Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung. Der erste Abflugort ist der Ort des Beginns des Luftbeförderungsvorganges. Es ist also möglich, dass der erste Abflugort durch einen Zubringerflug oder Anschlussflug erreicht wurde.

 

Anderweitige Beförderung zum Endziel

Wählt der Fluggast die anderweitige Beförderung zum Endziel, so hat diese unter vergleichbaren Reisebedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Alternativ kann diese auch zu einem, vom Fluggast, gewünschten Zeitpunkt erfolgen. Eine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen ist nicht mit der Verwendung der Bahn statt eines Flugs gewährleistet. Lediglich bei Kurzstreckenflügen und Überbrückungen des letzten Teilstücks einer Reise kann der Bustransfer in Betracht kommen.

Die Weiterbeförderung hat nicht zwangsläufig über das ausführende Luftfahrtunternehmen zu erfolgen und ist somit nicht auf die eigene Kapazität des Luftfahrtunternehmens beschränkt. Der Fluggast ist also nicht gezwungen, auf den nächsten verfügbaren Platz des Luftfahrtunternehmens zu warten. Um den hohen Schutzstandard der Fluggäste zu gewährleisten, muss das Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls eine Ersatzmaschine chartern oder Plätze bei anderen Luftfahrtunternehmen, auf eigene Rechnung buchen. Während der Wartezeit auf die Weiterbeförderung hat das Luftfahrtunternehmen Betreuungsleistungen zu leisten.

Sollte der Fluggast statt zum eigentlichen Zielflughafen zu einem anderen Flughafen befördert werden, so sind die Kosten für den Transfer zum Zielflughafen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu leisten.

 

Ansprüche bei verweigerten Unterstützungsleistungen

Verweigert das Luftfahrtunternehmen die Unterstützungsleistungen oder ist eine angemessene Zeitspanne, die im Verhältnis zum gebuchten Flug steht, verstrichen, so kann der Fluggast selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Luftfahrtunternehmen buchen. Es ist ihm auch möglich, eine anderweitige Rückbeförderung zu buchen. Die dem Fluggast entstehenden Kosten kann dieser als Aufwendungsersatz der Selbsthilfe beim Luftfahrtunternehmen geltend machen.

Das Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, um einen Aufwendungsersatz der Selbsthilfe nicht zu erstatten. Auch dann nicht, wenn es ein Alternativangebot zur Beförderung gemacht hat, welches zu einem unangemessen späteren Zeitpunkt erfolgt wäre.

 

Betreuungsleistungen

Des Weiteren besteht bei Verspätungen ein Anspruch auf Betreuungsleistungen. Der Anspruch auf diese entsteht nicht erst nach Verstreichen der Zeit, bis eine rechtliche Verspätung vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine Verspätung absehbar ist. Von Betreuungsleistungen ist das ausführende Luftfahrtunternehmen auch nicht durch den Verweis auf außergewöhnliche Umstände befreit. Unter Umständen ist es auch bei einer Annullierung möglich, dass dem Fluggast Betreuungsleistungen zustehen.

Betreuungsleistungen sind unentgeltlich vom ausführenden Luftfahrtunternehmen anzubieten. Folgende Leistungen stehen dem Fluggast nach Art. 9 I der FluggastrechteVO zu:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen (jedoch nur in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit)
  • Hotelunterbringung, im Falle eines Aufenthalts von einer oder mehreren Nächten oder falls ein Aufenthalt zusätzlich zum beabsichtigten Aufenthalt des Fluggastes notwendig ist
  • Beförderung zwischen dem Ort der Unterbringung und dem Flughafen
  • zwei unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon, Fax, Telex oder E-Mail)

Auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung, Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen ist vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, laut Art. 9 II der FluggastrechteVO, besonders zu achten. Die Betreuungsleistungen sind für diese Personengruppen auch dann zu erbringen, wenn die Fristen für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen noch nicht abgelaufen sind.

Die Unterbringung in einem Hotel ist unentgeltlich zu anzubieten, falls ein zusätzlich zum vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt ein weiterer Aufenthalt notwendig ist. Sollte ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig sein, besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine unentgeltliche Hotelunterbringung durch das Luftfahrtunternehmen. Auch die Beförderungskosten zwischen Flughafen und Unterbringung sind vom Luftfahrtunternehmen zu tragen.

 

Ansprüche bei verweigerten Betreuungsleistungen

Verweigert ein Luftfahrtunternehmen die Betreuungsleistungen, so hat der Fluggast einen Schadensersatzanspruch gegen dieses aufgrund der Pflichtwidrigkeit. Dieser Anspruch ergibt sich nach Ansicht des EuGH unmittelbar aus Art. 9 der FluggastrechteVO. Der Schadensersatzanspruch hat die Höhe der Kosten, die dem Fluggast durch den längeren Aufenthalt entstanden sind. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch notwendig, angemessen und zumutbar sein. Der Anspruch besteht somit nur für Kosten, die durch den Ausfall der Betreuung durch das Luftfahrtunternehmen entstanden sind. Die Verhältnismäßigkeit wird jedoch vom zuständigen nationalen Gericht beurteilt und nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen. Es ist daher nicht möglich dem Fluggast vorzuhalten, er hätte eine billigere Hotelunterkunft buchen können, ohne die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Buchungsmöglichkeiten konkret darzulegen.

Der Fluggast hat jedoch keinen Anspruch auf fiktive Kosten. Er kann keine Erstattung für Unterbringungskosten verlangen, wenn er unentgeltlich auf dem Flughafen oder bei Freunden übernachtet hat.

Im Falle einer erheblichen Verspätung muss der Fluggast nicht am Flughafen verharren, wenn er in der Nähe des Abgangsflughafens wohnt. Er ist auch nicht verpflichtet Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen anzunehmen, wenn er mit einem geringen Aufwand nach Hause fahren kann.

In der Regel sind Schadensersatzansprüche auf die Ausgleichsleistung anzurechnen. Entschädigungsansprüche aus Betreuungsleistungen stehen dem Fluggast jedoch nach Art. 12 I 2 der FluggastrechteVO zu. Die Entschädigungsansprüche aus Betreuungsleistungen sind als Betreuungsleistungen anzusehen, diese stellen keinen Schadensersatz dar. Eine Anrechnung würde außerdem eine unrechtmäßige Privilegierung des Luftfahrtunternehmens darstellen, obwohl dieses pflichtwidrig handelte.

 

Schadensersatzansprüche

Die FluggastrechteVO legt keine weitergehenden Schadensersatzansprüche aus einer Flugverspätung fest. Allerdings kommen Schadensersatzansprüche gemäß dem Montrealer Übereinkommen in Betracht. Fluggästen, denen eine Ausgleichsleistung zusteht, kann zusätzlich auch noch ein weitergehender Schaden entstanden sein, sodass diese auf Grundlage der Art 19, 22 und 29 des Montrealer Übereinkommens Klage auf Schadensersatz erheben können.

Die Ausgleichsleistung selbst ist kein vollständiger Schadensersatz, sondern stellt eine Ergänzung des Schadens dar. Daher haben Fluggäste einen Anspruch auf den Ersatz des gesamten Schadens. Laut Art. 12 der FluggastrechteVO handelt es sich bei den Ansprüchen aus der Verordnung nicht um abschließende Rechte. Schadensersatzanprüche ergeben sich demnach aus nationalem oder internationalem Recht.

Somit ist es dem Fluggast möglich, Schadensersatzforderungen zusätzlich zur Ausgleichsleistung geltend zu machen. Wobei zu beachten ist, dass die Ausgleichsleistung auf Schadensersatzansprüche angerechnet wird. Außerdem ist die Höhe der möglichen Schadensersatzforderungen limitiert auf 4694 Sonderziehungsrechte (umgerechnet ca. 5.682,90 €, Stand: 09.10.2018) pro Fluggast.

 

Zusammenfassung der Entschädigungsleistungen

Dem Fluggast stehen im Falle einer Beförderung, bei der die FluggastrechteVO wirkt, Ausgleichszahlungen und Entschädigungen für nicht erbrachte Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zu. Zusätzlich ist durch das Montrealer Übereinkommen noch die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen vorhanden, sofern diese durch das Recht des jeweiligen Staates gedeckt werden. Diese dürfen jedoch nicht den Betrag von 4694 Sonderziehungsrechten übersteigen.

Zu beachten ist, dass die Ausgleichszahlung auf Schadensersatzansprüche anzurechnen ist. Sind die Schadensersatzansprüche geringer als die Ausgleichszahlungen, so werden sie auch durch die Ausgleichszahlung abgedeckt und der Fluggast erhält nur die Ausgleichszahlung.