Reiserecht
Inhalt
Allgemeines
Die Deutschen befinden sich unter den Top 3 der Nationen deren Einwohner am häufigsten reisen und am meisten für diese Reisen ausgeben. Daher ist auch ein umfangreiches Regelwerk notwendig, damit man auch sicher am Ziel ankommt und auch die Leistungen erhält für die man gezahlt hat.
Dieses Regelwerk ist das Reisevertragsrecht. Es gibt sowohl den Reisenden als auch den Reiseveranstaltern und Reisevermittlern spezifische Rechte und Pflichten. Dabei ist es unterteilt in nationales Recht, internationales Recht und europäische Vorschriften.
Zusätzlich zur Unterteilung in nationales Recht, internales Recht und europäische Vorschriften, lässt sich das Reiserecht auch nach der Art der betreffenden Leistungen einteilen. Somit besteht das Reisevertragsrecht also aus dem Pauschalreisevertragsrecht, der Vermittlung für verbundene Reiseleistungen, dem Reisevermittlungsrecht und dem Individualreiserecht.
Terminologie
Pauschalreise und Reiseleistungen
Die Begriffe „Reise“ und „Pauschalreise“ sind für den Gesetzgeber gleich. Mit der Änderung des Reiserechts am 1. Juli 2018 verwendet das Gesetz auch nicht mehr den Begriff „Reisen“ sondern explizit den Begriff „Pauschalreisen“. Allerdings gibt es einen Unterschied in der Pauschalreisedefinition der EU zu der Pauschalreisedefinition im BGB.
Definition des Begriffs Pauschalreise nach der Pauschalreise-Richtlinie der EU:
Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei Teilleistungen, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Jedoch muss die Gesamtleistung eine Dauer von mindestens 24 Stunden aufweisen oder eine Übernachtung einschließen.
Die Pauschalreise-Richtlinie der EU schließt also Kurzreisen für Zeiträume mit weniger als 24 Stunden von der Richtlinie aus.
Definition des Begriffs Pauschalreise nach dem BGB § 651a Absatz 1:
Eine Pauschalreise ist die Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise.
Für die Definition der Pauschalreise nach dem BGB § 651a ist es wichtig zu wissen, was als Reiseleistung definiert wird dies wird in Absatz 3 des § 651a BGB definiert:
Reiseleistungen im Sinne des Gesetzes sind:
1. die Beförderung von Personen
2. die Beherbergung (außer zu Wohnzwecken)
3. die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen und/oder Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A
4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der zuvor genannten Reiseleistungen ist.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen:
Es liegt keine Reise vor, wenn nur eine der Reiseleistungen von Punkt 1 bis 3 mit einer touristischen Leistung nach Punkt 4 gepaart wird und die touristische Leistung erst nach Erbringung der Reiseleistung nach den Punkten 1 bis 3 bestimmt wird oder wenn die touristische Leistung keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Reise ausmacht.
Der erhebliche Anteil ist gegeben, wenn der Anteil mehr als 25% des Gesamtpreises beträgt.
Reisender
Definition Reisender:
Ein Reisender bucht für sich und/oder andere Reiseteilnehmer eine Reise im eigenen Namen und ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Bei einer Gruppenbuchung sind auch die anderen Mitglieder der Buchung berechtigt und verpflichtet, somit sind diese ebenfalls als Reisende anzusehen. Lediglich bei Familienbuchungen (auch nicht-eheliche Verhältnisse) ist nur der Buchende berechtigt und verpflichtet.
Reiseveranstalter
In diesem Sinne sind die Klärung des Begriffes „Reiseveranstalter“ und die Abgrenzung zum „Reisevermittler“ ebenfalls nötig, da diese ebenfalls als Vertragsparteien in einem Pauschalreisevertrag beteiligt sind.
Definition Reiseveranstalter:
Ein Reiseveranstalter ist eine Partei des Pauschalreisevertrags und verpflichtet sich dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Er gewährleistet die Planung, Organisation und Durchführung der Reise in eigener Verantwortung und tritt als Anbieter der Pauschalreise auf.
Reisevermittler
Für den Gesetzgeber gibt es klare Unterschiede zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter.
Definition Reisevermittler:
Ein Reisevermittler vermittelt Verträge zu den einzelnen Leistungserbringern einer Reise. Die Leistungserbringer führen alle oder einzelne der Reiseleistungen aus. Auf den Reisevermittler ist nicht das Reisevertragsrecht anwendbar.
Damit der Reisende geschützt ist, macht der Gesetzgeber klare Vorgaben, wann ein Reisevermittler als Reiseveranstalter auftritt und somit im Rahmen des Reisevertragsrechts verpflichtet ist.
Ein Reisevermittler ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für dieselbe Reise vermittelt werden und diese in einer einzigen Buchung ausgewählt werden, bevor der Reisende sich zur Zahlung verpflichtet (ausgenommen sind hiervon „Bausteinreisen“). Außerdem verspricht der Reisevermittler die Leistungen zu einem Gesamtpreis zu verschaffen oder stellt sie auf diese Art in Rechnung. Des Weiteren bezeichnet der Unternehmer Reiseleistungen als „Pauschalreise“, „Kombireise“, „All-Inclusive“ oder „Komplettangebot“.
In diesem Fall kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Unternehmer die Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
Leistungserbringer
Zusätzlich ist noch zu klären, was ein Leistungserbringer ist.
Definition Leistungserbringer:
Leistungserbringer sind Dienstleister, wie zum Beispiel Fluggesellschaften oder Hotels mit denen der Reiseveranstalter Beschaffungsverträge abschließt. Die vom Reisenden gebuchten Reiseleistungen werden von den Leistungserbringern im Auftrag des Reiseveranstalters durchgeführt. Somit sind sie Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters.Dieser haftet gemäß § 278 BGB für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und von sich selbst.
Reisemängel
Es gibt lediglich eine ungefähre Definition des Begriffes „Reisemangel“. Die Rechtssprechung definiert den Begriff auf unterschiedliche Weise. Eine mögliche Definition lautetwie folgt:
Definition Reisemangel:
Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.
Reisevertragsrecht als Mechanismus zum Schutz des Reisenden
Aufgrund der Natur von Reisen ist der Kunde mehreren Risiken ausgesetzt. Einerseits ist er stark von der Marktstruktur betroffen, die für Preise verantwortlich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Markt von den großen Reiseveranstaltern dominiert wird. Hierbei wurde die Tendenz zu einer Abnahme des Wettbewerbs festgestellt, daher ist für dieses Reiserisiko das Wettbewerbs- und Preisrecht zuständig. Mit dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb und der Preisangaben-Verordnung wird regulierend in den freien Markt eingegriffen um den Wettbewerb im Sinne des Reisenden aufrechtzuerhalten.
Ein weiteres Risiko besteht jedoch darin, dass die Pauschalreise qualitativ gemindert sein kann. Sie entspricht also nicht der vertraglich vereinbarten Qualität. Dafür haftet im Reisevertragsrecht der Unternehmer, unabhängig davon wer den Mangel verschuldet. Dies ist für den Reiseveranstalter ein zu tragendes erhebliches unternehmerisches Risiko.
Für den Reisenden im Ausland ist es schwer Beanstandungen durchzusetzen. Auch dies ist ein Punkt den das Reisevertragsrecht mit der EU-Pauschalreiserechtlinie angeht. Diese sichert dem Reisenden einen Mindestschutz durch den Reiseveranstalter zu. Dieser ist zwar vertraglich änderbar, jedoch niemals zum Kundennachteil. Somit wird es dem Reisenden erspart sich mit Rechtsstreitigkeiten mit ausländischen Leistungserbringern, wie etwa Luftfahrtunternehmen und Hotels, auseinanderzusetzen.
Entwicklung des Pauschalreiserechts
Das Pauschalreiserecht ist im BGB in §§651a ff. verankert. Dort wurde es am 4.5.1979 in das Schuldrecht des BGB eingefügt und stellte somit einen neuen Vertragstypen dar.
Die Richtlinie über Pauschalreise (90/314/EWG) wurde vom Rat der EG am 13.6.1990 für die europäische Union erlassen. Die Umsetzung davon hatte eine Änderung des §§ 651a ff. des BGB zur Folge. Diese wurde am 24.4.1994 mit dem Umsetzungsgesetz geändert. Dadurch entstanden in den §§ 4-11 BGB-InfoV Informationspflichten des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden.
Am 20.12.1996 wurden zusätzlich noch die Insolvenzversicherung des Reisepreises und der Rückreise eingeführt. Diese sind im BGB unter § 651k zu finden, in welchem auch die Preis- und Leistungsänderungen enthalten sind, ebenso wie der Insolvenzschutz.
Der § 651m des BGB verhinderte, dass der Reiseveranstalter das Reisevertragsrecht zum Nachteil des Kunden abändern konnte. Der § 651m war konform zur Pauschalreise-Richtlinie der EU auszulegen.
Am 25.11.2015 wurde die neue Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen durch den Gesetzgeber der EU beschlossen. Mit dieser wurden die Verordnung Nr. 2006/2004, sowie die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments verändert. Außerdem wurde damit die Richtlinie 90/314/EWG aufgehoben. Dies sollte die Pauschalreise an das digitale Zeitalter anpassen und das geänderte Buchungsverhalten der Verbraucher berücksichtigen. Das war notwendig, da die Buchung von Bausteinreisen für ein individualisiertes Reiseerlebnis durch den Reisenden droht das bisher geltende Pauschalreiserecht auszuhöhlen. Zusätzlich wurde so ebenfalls der Online-Vertrieb über Internet-Plattformen dem Vertrieb in Reisebüros gleichgesetzt. Somit entstanden sowohl für Online-Vermittler als auch Reisebüros neue Pflichten, die das bisherige Reiserecht ausweiteten.
Zusätzlich wurde die Vermittlung verbundener Reiseleistungen als neue Kategorie eingeführt um Reisende bei der Nutzung von selbst zusammengestellten Bausteinreisen besser zu schützen. Verbundene Reiseleistungen zählen nicht als Pauschalreise und gewährt dem Reisenden lediglich einen Schutz in Form von Informationspflichten und einen Insolvenzschutz.
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 sieht ebenfalls eine Vollharmonisierung vor. Den Mitgliedsstaaten wurde dadurch Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie genommen. Rechtsschutz, der Reiseveranstalter und Reisende besser geschützt hat, musste somit abgebaut werden. Dies ist allerdings nur im Bereich der Richtlinie gültig. Es gibt generell keinen Spielraum für Gelegenheitsreisen von Non-Profit-Organisationen, Tagesreisen, sowie Gastschulaufenthalte, Geschäftsreisen mit Rahmenverträgen und für darauf spezialisierte Unternehmen. Dies gewährleistet ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der Pauschalreise-Richtlinie.
Um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zu gewährleisten musste der §§ 651a ff. des BGB angepasst werden. Außerdem wurden Änderungen der Art. 46c, Art. 250-253 EGBGB unter Aufhebung der BGB-InfoV notwendig. Im Schuldrecht wurde der Untertitel 4 über den Reisevertrag umbenannt in Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Onlineleistungen. Zusätzlich wurde er neu gefasst. Es wurden Vorschriften über Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen hinzugefügt. Die neuen Regelungen sind gültig für Verträge die nach dem 1. Juli 2018 vereinbart wurden.
Wahl des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts
Eines der Hauptmerkmale des Tourismus sind seine internationalen Bezüge. Durch Verträge mit ausländischen Reiseveranstaltern und Reisen ins Ausland stellt sich für den Reisenden die Frage, welches Recht für ihn gilt und vor welchem Gericht er Ansprüche geltend machen muss.
Das anwendbare Recht wird im Internationalen Privatrecht der EU bestimmt. Dieses ist seit dem 17.12.2009 in der VO (EG) Nr. 563/2008 für vertragliche Schuldverhältnisse geregelt. Die Verordnung wird auch Rom I-VO genannt. Für Fälle, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgetreten sind, greifen die Art. 27 ff. EGBGB. Sollte es Ansprüche außerhalb des vertraglichen Schuldverhältnisses geben, so greift die VO (EG) 864/2007 ein, welche auch Rom II-VO genannt wird.
Für den Reisenden ist es natürlich auch äußerst wichtig zu wissen, welches Gericht über Rechtsstreitigkeiten entscheidet. Um dem Reisenden nicht zuzumuten seine Rechte vor ausländischen Gerichten durchzusetzen, regeln die Brüssel Ia-VO der VO (EU) Nr. 1215/2012 und das Übereinkommen von Lugano für die Staaten des europäischen Wirtschaftsraums Norwegen, Island und Dänemark, sowie für die nicht zum europäischen Wirtschaftsraum zugehörige Schweiz, die internationale gerichtliche Zuständigkeit.
Rechtswahl und zuständiges Gericht bei Pauschalreiseverträgen
Die Vertragsparteien haben aufgrund ihrer Vertragsfreiheit grundsätzlich das Recht, die jeweilige Rechtsordnung frei zu wählen, wenn eine Auslandsberührung des Vertrages gegeben ist. Die Rechtswahl muss im Pauschalreisevertrag vorgenommen werden, dies kann über die AGB erfolgen oder auch stillschweigend durch die Wahl der Vertragssprache oder der Währung. Dies ist in den Art. 3 und Art. 6 II Rom I-VO festgelegt.
Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Pauschalreiseverträge. Jedoch ist in Art. 6 I, II, IV lit. B eine Ausnahme angegeben. Um den Verbraucher, also den Reisenden, zu schützen, ist die Rechtswahl des Reiseveranstalters eingeschränkt, falls er seine betriebliche Tätigkeit auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers „ausrichtet“ oder sie dort „ausübt“. Diese Regelung ist insbesondere bei Online-Buchungen anzuwenden. Die Website des Reiseveranstalters ist auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers ausgerichtet, wenn sie Zahlungen oder Buchungen aus dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zulässt. Dabei ist es irrelevant, ob der Firmensitz des Reiseveranstalters im Ausland ist. Auch Reiseziel, Ort der Abreise und die Staatsangehörigkeit des Verbrauchers sind nicht von Bedeutung. Damit soll dem Verbraucher immer der Mindeststandard der Rechtsprechung des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zugesichert werden.
Sollten sich also das im Vertrag gewählte Recht und das Recht, das am gewöhnlichen Aufenthalt des Reisenden gilt, in einzelnen Regelungen widersprechen. So wird verglichen, welches Recht für den Reisenden günstiger ist. Es darf dem Verbraucher also auf keinen Fall das günstigere Recht, welches am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gilt, entzogen werden.
Verfügt der Reiseveranstalter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über eine Niederlassung im Raum der europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und schließt in einem Staat der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums Pauschalreiseverträge ab oder bietet er eben solche Verträge in den genannten Staaten an, so gelten die Vorschriften der Pauschalreiserichtlinie (EU) Nr. 2015/2302. Dies gilt auch, sollte der Reiseveranstalter seine Tätigkeit auf einen der Staaten der oben genannten Abkommen ausrichten.
Reiserecht 2018 – Die Änderungen im Überblick
Mit dem 1. Juli 2018 tritt in Deutschland eine Gesetzesänderung in Kraft, die nationales Reiserecht stärker an die Pauschalreise-Richtlinie der EU anpassen soll. Damit soll ein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau innerhalb der europäischen Union gewährleistet werden. Die Verbrauchergewohnheit die Buchung einer Reise im Reisebüro zu zu tätigen, hat sich mittlerweile geändert. So werden Reisebuchungen heute mehrheitlich über das Internet vorgenommen. Die Verbraucher sind von vorab erstellten Pauschalreisen dazu übergegangen, sich ihre Reisen selbst zusammenzustellen. Um den Verbraucherschutz so weiterhin zu gewährleisten, wurden umfangreiche Informationspflichten für Reiseveranstalter und Reisevermittler erstellt.
Mit der Änderung am 1. Juli 2018 unterscheidet das BGB zwischen Pauschalreisevertrag, Reisevermittlungsvertrag und Vermittlung verbundener Reiseleistungen.
Der Gesetzgeber klärt speziell für die Onlinebuchungen nun auch den Begriff der „verbundenen Onlinebuchung“.
Bei der verbundenen Onlinebuchung wird der Verbraucher von der Buchungsseite des ersten Unternehmens auf die Buchungsseiten anderer Unternehmen weitergeleitet. Auf diese Art stellt sich der Verbraucher eine individualisierte Gesamtreise zusammen. Dadurch bucht der Verbraucher verschiedene Reiseleistungen für dieselbe Reise.
Der Gesetzgeber legt fest, dass ein Unternehmer, der bei einer Onlinebuchung Zugriff auf das Onlinebuchungsverfahren eines anderen Unternehmens ermöglicht, die Zahlungsdaten, Namen und E-Mail-Adresse des Verbrauchers an andere beteiligte Unternehmen weitergibt und die Verträge über weitere Reiseleistungen innerhalb von 24 Stunden abschließt als Reiseveranstalter auftritt und somit ein fingierter Pauschalreisevertrag zustande gekommen ist.
Das neue Reiserecht ändert außerdem das Kündigungsrecht des Reiseveranstalters insofern ab, dass die Kündigung aufgrund höherer Gewalt entfällt. Der Reiseveranstalter darf den Reisevertrag lediglich kündigen, wenn die vertraglich festgelegte Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird, oder wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände ihn an der Vertragserfüllung hindern.
Reiserecht nach dem BGB
Das BGB legt das Reiserecht in §651a ff. fest. Zusätzlich zu den bereits oben aufgeführten Punkten werden die Informationspflichten des Reiseveranstalters, die Möglichkeiten zur Vertragsänderung oder Vertragsübertragung, der Umgang mit Reisemängeln, die Verjährungsfrist auf Ansprüche aus Reisemängeln, die Möglichkeit zum Reiserücktritt, Haftungspflichten, Beistandspflichten, die Insolvenzversicherung, die Pflichten bei Gastschulaufenthalten, sowie die Rechte und Pflichten bei Vorauszahlungen festgelegt. Es gibt außerdem noch weitere rechtliche Grundlagen außerhalb des §§651a ff. BGB
Rechtliche Grundlagen
Zusätzlich zu den §§651a ff. BGB sind außerdem die Art. 46c, Art. 250-253 EGBGB, sowie der § 147 b GewO als Mindeststandard für die Reisedurchführung und für Gewährleistungsansprüche bei Reisemängeln zu beachten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schafft sich der Reiseveranstalter selbst um Lücken der §§ 651a ff. BGB zu schließen. Hierbei muss der Reiseveranstalter jedoch die AGB Vorschriften beachten. Diese sind in den §§ 305-310 festgelegt und enthalten verbotene Klauseln. Im Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Preisangabenverordnung (PAngV) sind Wettbewerbs- und Preisrecht vorgeschrieben. Es gibt Regeln zu Werbe- und Marktverhalten vor und reguliert die Angaben in Prospekten und im Internet.
Für den Reisenden ist das Internationale Privatrecht (IPR) der Art. 3 und 6 ROM I-VO wichtig. Diese gewährleistet ihm. dass bei freier Rechtswahl deutsches Recht als Mindeststandard gilt, sofern der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Staatsangehörigkeit des Reisenden, das Zielgebiet des Urlaubs oder der Unternehmenssitz des Reiseveranstalters sind dabei irrelevant.
Auch der in Art. 17 und Art. 18 Brüssel Ia-VO festgelegte internationale Gerichtsstand für Verbrauchersachen ist für den Reisenden ein wichtiges Rechtsmittel. Damit ist es Reisenden möglich Reiseveranstalter mit Sitz in der EU auch an seinem Wohnsitzgericht in Deutschland zu verklagen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Unternehmenssitz des Reiseveranstalters und Wohnsitz des Reisenden nicht im selben Mitgliedsstaat liegen. Der Reisende kann so zwischen zwei Gerichtsständen innerhalb der EU wählen, der Reiseveranstalter hingegen kann Reisende nur an deren Wohnsitzgericht verklagen.
Reisevertrag
Der Reisevertrag wird in §§ 651 a ff. des BGB geregelt und ist eine spezielle Ausprägung des Werkvertrags. Das Ziel ist der Schutz des Reisenden durch Gewährleistungsrechte bei Reisemängeln. Sämtliche Ansprüche aus den §§ 651 c ff. des BGB sind auf nur auf Reiseverträge anwendbar und verdrängen zum Großteil die allgemeinen Schadensersatzregelungen. Der Zweck dieser speziellen, nur für Reiseverträge gültigen, Regeln ist es dem Reisenden einen Anspruchsgegner im Inland zu liefern, der für Leistungsträger haftet. Dadurch wird die Gewährleistung bei Reisemängeln besonders ausgestaltet. Dem Reisenden wird somit eine einfachere Möglichkeit zur Durchsetzung von Ansprüchen im Dreipersonenverhältnis, das zwischen dem Reisenden, dem Reiseveranstalter und den Leistungsträgern besteht, gegeben.
Der Begriff des Reisevertrags wurde mit den Änderungen am 01. Juli 2018 durch den Begriff Pauschalreisevertrag ersetzt. Eine Pauschalreise ist laut § 651 a Abs. 2 des BGB-E eine Gesamtheit von mindestens 2 verschiedenen Reiseleistungen zum selben Zweck.
Bis zum 1. Juli 2018 war die Pflicht des Reiseveranstalters eine Reisebestätigung auszuhändigen in § 651 a III BGB geregelt. Diese Pflicht wurde mit dem 1. Juli 2018 in § 651 d BGB-E überführt. Zusätzlich sind die Informationspflichten in Artikel 250 §§ 1- 3 EGBGB-E definiert.
Zustandekommen des Reisevertrags
Bei einem Reisevertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Der Reisende verpflichtet sich hingegen den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Somit entsteht dem Reiseveranstalter mit dem Vertragsabschluss ein Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und der Reisende hat einen Anspruch auf die vereinbarte Reise. Diese Ansprüche sind § 651 a I des BGB festgelegt. Entsprechend § 651 a III des BGB hat der Reisende außerdem Anspruch auf eine Reisebestätigung sowie einen Prospekt.
Reisepreis
Die §§ 651 a ff. BGB geben keine spezielle Regelung für die Fälligkeit des Reisepreises vor. Grundsätzlich wird jedoch von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters aus, da ein Reiseveranstalter Zahlungen vor Reiseende nur gegen Übergabe eines Sicherungsscheins an den Reisenden verlangen darf. Dies regelte vor dem 1. Juli 2018 § 651 k IV BGB. Nach der Änderung des Reiserechts ist die Regelung zu Vorauszahlungen in § 651 t BGB-E festgehalten.
Preiserhöhungen können durch den Reiseveranstalter nur durchgesetzt werden, wenn dieser genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises vertraglich festgehalten hat. Diese Preiserhöhungen müssen allerdings durch Erhöhung der Beförderungskosten, Änderungen der Flughafengebühren oder durch Wechselkurse gerechtfertigt sein. Dies regelt der § 651 a IV des BGB. Zusätzlich steht dem Reisenden, nach § 651 a V des BGB bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% ein Rücktrittsrecht zu.
Mit der Änderung des Reiserechts vom 1. Juli 2018 sind die Regelungen für Preiserhöhungen in § 651 f BGB-E geregelt. Als neue Regelung wurde festgelegt, dass nicht nur die Möglichkeit der Preiserhöhung im Vertrag vorgesehen sein muss, sondern ebenfalls die Möglichkeit der Preissenkung. Informationen über Preiserhöhungen haben, laut § 651 f I 2 BGB-E, dem Reisenden auf dauerhaften Datenträgern übergeben zu werden und die Preisbildung in klarer und verständlicherweise zu erklären. Außerdem wurde mit § 651 g I BGB-E die Schwelle zum Rücktritt bei Preiserhöhungen auf 8% angehoben, anstelle der vorher geltenden 5%.
Reisevermittlungsrecht
Der Reisende kann seine Reise bei einem Reisebüro oder über einen Online-Vermittler buchen Das Vermittlungsrecht ist in § 651b des BGB festgelegt. Reisevermittler sind selbstständige Unternehmen, die Reiseleistungen anderer Unternehmen in deren Namen und auf deren Rechnung an Kunden vermitteln. Vermittler sind nicht für die Durchführung der Pauschalreise oder Reiseleistung verantwortlich und haften für diese nicht. Reisevermittler vermitteln auch Flugleistungen, Hotels, Ferienwohnungen, Fähren, Eintrittskarten und Reiseversicherungen.
Zwischen Reisevermittler und Kunden wird lediglich ein Vermittlervertrag abgeschlossen, welcher als Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 631 BGB angesehen wird und die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistungen vorsieht. Dem Reisevermittler entstehen somit Sorgfalts- und Informationspflichten. Beim Abschluss eines Vermittlungsvertrags entstehen somit der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Vermittler und der vermittelte Pauschalreisevertrag mit dem Reiseveranstalter. Der Reisevermittler ist ab dem Zeitpunkt der festgelegten Auswahl des Kunden lediglich Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Für Pflichtverletzungen des Reisevermittlers nach der Buchung haftet somit der Reiseveranstalter.
In der Regel sind Reisevermittler durch schriftliche Agenturverträge in den Vertrieb von Reiseveranstalter eingeschlossen und fungieren als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB. Reisevermittler haben nach § 164 BGB eine Abschlussvollmacht für Reiseverträge zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, da sie als Agentur mit einem gesetzlichen Provisionsanspruch nach §§ 87 ff. HGB in die Absatzorganisation des Reiseveranstalters eingegliedert sind.
Sollte kein Agenturvertrag und somit kein Handelsvertreterstatus des Vermittler vorliegen, so ist dieser neutrales Handelsmakler nach §§ 93 ff. HGB und verfügt nicht über einen gesetzlichen Provisionsanspruch.
Individualreiserecht
Ist der Reisende individuell auf Reisen und mietet sich selbst ein Hotel oder ist mit einem Linien- oder Charterflug unterwegs, so liegt keine Pauschalreise vor. Der Reisende hat Einzelverträge mit den entsprechenden Dienstleistern abgeschlossen. Das Pauschalreiserecht findet in diesem Fall keine Anwendung, da kein Reiseveranstalter für die Organisation der Reise zuständig war.
Bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Hotelier im Ausland findet nach Art. 4 I lit. a Rom I-VO die Rechtsordnung des dortigen Hotels Anwendung. Art. 5 II Rom I-VO legt fest, dass bei Flügen mit Luftfahrtunternehmen das gewählte Recht Anwendung findet. Da es jedoch an Rechtswahl mangelt, wird grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Fluggastes angewendet.
Für die verschiedenen Vertragstypen sind somit verschiedene Rechtsgrundlagen anzuwenden.
Luftbeförderungsverträge, zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen, werden durch die §§ 631 ff. BGB, die AGB des Luftfahrtunternehmens, die EU-Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung nach VO (EG) Nr. 261/2004, sowie den Art 17 ff. des Montrealer Übereinkommens für individuelle Schadensersatzansprüche bei nationalen und internationalen Flügen reguliert.
Busbeförderungsverträge, zwischen Gast und Busunternehmer, sind in den §§ 631 ff. BGB, dem Straßenverkehrsgesetz, dem Personenbeförderungsgesetz und den EU-Fahrgastrechten im Kraftomnibusverkehr der VO (EG) Nr. 181/2011 geregelt.
Eisenbahnbeförderungsverträge, zwischen Gast und Eisenbahn, regeln die §§ 631 ff. BGB, die Eisenbahnverkersordnung im nationalen Eisenbahnverkehr, die COTIF/CIV-Übereinkommen im internationalen Eisenbahnverkehr, die EU Fahrgastrecht der VO (EG) Nr. 1371/2007 und das Haftpflichtgesetz für Eisenbahnen bei nationalen Unfällen.
Schiffsbeförderungsverträge, zwischen Gast und Beförderer, werden geregelt durch die §§ 631 ff. BGB, die Athen-VO der VO (EU) Nr. 392/2007 und die EU-Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr mit der VO (EU) Nr. 1177/2010.
Der Beherbergungsvertrag zwischen Gast und Gastwirt wird von den §§ 535 ff. BGB bezüglich des Mietvertrags und von den §§ 701 ff. BGB bezüglich der Gastwirtshaftung für eingebrachte Sachen bei der Unterbringung im Inland geregelt.
Für Mietverträge zwischen Gast und Vermieter eines Ferienhauses oder Ferienwohnung finden die §§ 535 ff. BGB Anwendung.
Der Bewirtungsvertrag zwischen Gast und Speisewirt wird in den §§ 651, 433 ff. BGB beschrieben.
Informationspflichten
Bei der Festlegung der Informationspflichten verweist § 651i des BGB auf den Artikel 250 des Einführungsgesetzes zum BGB. Dieser bestimmt die Informationspflichten des Reiseveranstalters genauer.
Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden vor Vertragsabschluss alle nötigen Informationen übermitteln. Dazu gehören der Bestimmungsort oder die Bestimmungsorte (bei Pauschalreisen mit mehr als einer Station), die Reiseroute, Details bezüglich der Transportmittel, soweit möglich genaue zeitliche Angaben für die Reise, andernfalls wenigstens ungefähre Zeitangaben, genauere Details zur Unterkunft, die Sprache in der vertraglich vereinbarte touristische Leistungen erbracht werden und die Angabe inwieweit die Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist.
Des Weiteren muss der Reiseveranstalter seinen Namen/den Namen der Firma, die Anschrift der geschäftlichen Niederlassung, seine Telefonnummer, sowie seine E-Mail-Adresse Angaben. Gleiches gilt auch für den Reisevermittler.
Dem Reisenden sind außerdem die genauen Kosten der Reise mitzuteilen. Dazu zählen zusätzlich zum Reisepreis auch alle anderen anfälligen Gebühren, Entgelte und Kosten. Sollten diese Kosten vor Vertragsabschluss nicht genau bestimmbar sein, so muss zumindest die Art der Kosten vorher angegeben werden, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss. Zusätzlich müssen auch die Zahlungsmodalitäten angegeben werden.
Der Reiseveranstalter muss auch die Anzahl der erforderlichen Mindestteilnehmer der Reise angeben, sowie den Zeitpunkt vor der Reise bis zu dem er seine Rücktrittserklärung einlegen kann.
Der Reiseveranstalter ist zudem verpflichtet, vor Vertragsabschluss auf erforderliche Pässe und Visa hinzuweisen, sowie die Fristen für die Erlangung derer. Außerdem muss der Reisende über gesundheitspolizeiliche Formalitäten aufgeklärt werden.
Der Reisende muss auch über die ihm entstehenden Kosten informiert werden, die durch einen vorzeitigen Rücktritt von der Reise entstehen. Er muss auch auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung hingewiesen werden, oder einer Versicherung zur Kostendeckung der Rückbeförderung bei Krankheit, Unfall oder Tod.
Der Gesetzgeber hebt hervor, dass die Informationen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen sind. Sollten sie schriftlich übermittelt werden, so müssen sie leserlich sein. Für den Reisevertrag selbst gilt, dass dieser in verständlicher und einfacher Sprache gehalten sein muss. Natürlich muss dieser ebenfalls leserlich sein, sollte er schriftlich geschlossen werden.
Nach Abschluss des Vertrages ist dem Reisenden eine Abschrift oder Vertragsbestätigung auszuhändigen. Diese muss ebenfalls klar, verständlich und in hervorgehobener Weise den Vertragsinhalt wiedergeben. Zusätzlich muss diese auch besondere vom Reisenden gemachte Vorgaben, denen der Reiseveranstalter zugestimmt hat, den Hinweis zu Erbringungspflichten des Reiseveranstalters und den Namen, die Kontaktdaten und die Anschrift des Kundengeldabsicherers beinhalten. Desweiteren müssen die Kontaktdaten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, an den sich der Reisende zur Einforderung von Beistandspflichten oder zum Anzeigen von Reisemängeln wenden muss, und der Hinweis auf die Obliegenheitspflicht des Reisenden einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, ebenfalls auf der Abschrift enthalten sein. Zusätzlich müssen auf der Reisebestätigung Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren, Möglichkeiten zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren und Angaben zur Online-Streitbelegungsplattform nach Artikel 14 der EU-Verordnung NR. 524/2013 angegeben werden. Bei Alleinreisenden Minderjährigen sind Möglichkeiten zur unmittelbaren Verbindung mit dem Minderjährigen oder den am Aufenthaltsort für ihn Verantwortlichen anzugeben. Zusätzlich muss der Reisende auf das Recht der Vertragsübertragung hingewiesen werden.
Vor Reisebeginn hat der Reiseveranstalter zudem den Reisenden zu Unterrichten über die Abreise- und Ankunftszeiten, sowie sonstige für den Reisenden wichtige zeitliche Angaben. Dem Reisenden sind außerdem die notwendigen Reiseunterlagen vor Reisebeginn auszuhändigen.
Dem Reiseveranstalter ist es möglich, vor Reisebeginn Vertragsänderungen durchzuführen. Über diese muss der Reisende jedoch unverzüglich, nach Kenntnisnahme des Änderungsgrundes durch den Reiseveranstalter, informiert werden. Die Veränderung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise den Reisenden über die Gründe für die Vertragsänderung informieren. Es muss auf Auswirkungen auf den Reisepreis durch die Änderung aufmerksam gemacht werden, und im Falle einer Preiserhöhung die Berechnung für diese mitgeteilt werden. Die Frist in der der Reisende ohne Entschädigungszahlung an den Reiseveranstalter von der Reise zurücktreten kann oder das Angebot zur Vertragsveränderung annehmen kann muss ebenfalls mitgeteilt werden. Es muss außerdem darüber aufgeklärt werden, dass das Angebot als angenommen gilt, wenn der Reisende nicht innerhalb der Frist seine Zustimmung oder Ablehnung übermittelt. Gegebenenfalls muss auch über eine als Ersatz angebotene Pauschalreise sowie deren Reisepreis informiert werden.
Reiserücktritt
Grundsätzlich dürfen Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Entschädigungspauschalen können auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen festgelegt werden. Diese bemessen sich nach dem Zeitraum zwischen Reiserücktrittserklärung und Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und den zu erwartenden Erwerb durch anderweite Verwendung der Reiseleistungen (zum Beispiel den Weiterkauf).
Sollten keine Entschädigungspauschalen festgelegt sein, so berechnet sich die Entschädigung aus dem Reisepreis abzüglich der ersparten Kosten des Reiseveranstalters und des Gewinns aus dem Weiterverkauf der Reiseleistung.
Sollten unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort auftreten, so kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, falls diese die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Der Rücktritt vom Reisevertrag ist auch dem Reiseveranstalter in besonderen Fällen möglich. Sollten die erforderliche Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung der Reise nicht erreicht worden sein, so ist es dem Reiseveranstalter möglich, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Reisedauer mehr als 6 Tage beträgt. Beträgt die Reisedauer weniger als 6 Tage, aber mehr als 2 Tage, so kann der Reiseveranstalter noch bis zu 7 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Sollte die Reisedauer weniger als 2 Tage betragen, so ist es dem Reiseveranstalter möglich bis zu 48 Stunden vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten. Für den Reiseveranstalter gilt auch, dass dieser berechtigt ist vom Vertrag zurückzutreten, sollten außergewöhnliche und vermeidbare Umstände ihn an der Erfüllung des Vertrages hindern. Den Rücktritt hat er in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnisnahme des Rücktrittsgrunds zu erklären. Im Falle eines Rücktritts seitens des Reiseveranstalters verliert dieser den Anspruch auf den Reisepreis und muss diesen unverzüglich und innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.
Reiseübertragung auf einen Dritten
Dem Reisenden ist es möglich, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Reise, aus seinem Pauschalreisevertrag auszusteigen und einen Dritten an seiner Stelle die Reise antreten zu lassen. Die Erklärung, dass ein Dritter die Stelle des Reisenden einnimmt muss auf einem dauerhaften Datenträger, also per E-Mail oder Schreiben, erfolgen. Es ist bis zu 7 Tage vor der Reise möglich die Reiseübertragung zu erklären.
Sollte der Dritte, der den Platz des Reisenden einnimmt, nicht den Reiseerfordernissen entsprechen, so kann der Reiseveranstalter dessen Reiseeintritt widersprechen.
Der in den Vertrag eintretende Dritte und der Reisende haften, für die bei der Vertragsübertragung entstehenden zusätzlichen Kosten Mehrkosten und sind als Gesamtschuldner für den Reisepreis anzusehen. Die Erstattung von Mehrkosten kann vom Reiseveranstalter jedoch nur eingefordert werden, sofern diese angemessen sind und ihm tatsächlich entstehen. Dem Reisenden ist durch den Reiseveranstalter ein Nachweis zu erteilen, welche Mehrkosten durch den Eintritt des Dritten entstanden sind und wie hoch diese sind.
Rechte und Pflichten bei Reisemängeln
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter Reisemängel unverzüglich anzuzeigen. Tut der Reisende dies bewusst nicht, so ist es dem Reisenden nicht möglich eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz zu verlangen. Mit der Anzeige des Reisemangels kann der Reisende vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann das Schaffen von Abhilfe verweigern, wenn es ihm unmöglich ist oder die Leistung von Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Leistet der Reiseveranstalter keine Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen vom Reiseveranstalter verlangen. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Ersatzleistung anbieten. Hat die Ersatzleistung keine gleichwertige Beschaffenheit, so muss zusätzlich eine Herabsetzung des Reisepreises angeboten werden. Ist der Reisende mit der angebotenen Ersatzleistung oder der angebotenen Preisherabsetzung nicht einverstanden, so kann dieser den Vertrag kündigen. Die Rückreisekosten übernimmt in diesem Fall der Reiseveranstalter. Außerdem hat der Reiseveranstalter nur Anspruch auf den Reisepreis hinsichtlich der erbrachten Leistungen. Den Reisepreis für nicht in Anspruch genommene Leistungen hat der Reiseveranstalter zurückzuerstatten.
Sollte es, aufgrund außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstände, nicht möglich sein, den Reisenden an den Ort der Abreise oder den für die Rückbeförderung festgelegten Ort zu befördern, so hat der Reiseveranstalter die Kosten die notwendige Unterbringung zu tragen. Dies muss er lediglich für 3 Tage tun. Die Unterkunft muss möglichst gleichwertig sein mit der im Vertrag vereinbarten Unterbringung. In § 651k Absatz 5 BGB werden zusätzlich noch Ausnahmen für die 3 Tage Regelung festgelegt.
Zusätzlich zum Anspruch auf Abhilfe mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Die Minderung ist im Verhältnis zur Beeinträchtigung der Reisequalitäten anzusetzen und auf den Tagesreisepreis für den Zeitraum von Anzeige bis Abhilfe anzuwenden. Hat der Reisende mehr als den zu zahlenden Reisepreis gezahlt, so muss der Reiseveranstalter den Mehrbetrag erstatten. Unabhängig von Minderung des Reisepreise oder Kündigung der Reise, hat der Reisende die Möglichkeit Schadensersatz zu fordern, es sei denn, er hat den Reisemangel selbst verschuldet, der Reisemangel ist von einem Dritten hervorgerufen, der in keiner Weise an der Erbringung der Leistungen des Pauschalreisevertrags beteiligt ist, oder der Reisemangel wurde durch außergewöhnliche unvermeidbare Umstände hervorgerufen.
Im Falle der Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Pauschalreise kann der Reisende eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Schadensersatzverpflichtungen hat der Reiseveranstalter unverzüglich nachzukommen.
Vorschriften bei der Mängelanzeige
Grundsätzlich gibt es keine vorgeschriebene Form für eine Mängelanzeige. Diese kann also auch mündlich erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund mangelnder Nachweisbarkeit von mündlichen Mängelanzeigen, eine schriftliche Mängelanzeige für die Rechtsdurchsetzung zwingend erforderlich ist.
Fristen bei der Mängelanzeige
Der Zeitraum, in dem ein Reisender einen Mangel anzeigen muss, damit Ansprüche vermerkt werden, wird als Anzeigefrist bezeichnet. Ein Reisemangel muss dem Reiseveranstalter schnellstmöglich gemeldet werden, damit dieser nach Möglichkeit Abhilfe schaffen kann.
Bestehende Ansprüche können während der Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Bis zum 1. Juli 2018 betrug die Ausschlussfrist 30 Tage und hat nach dem Reiseende begonnen. Seit dem 1. Juli 2018 beträgt die Ausschlussfrist 2 Jahre nach dem Reiseende. Die neue Ausschlussfrist ist also für Verträge gültig die nach dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden.
Die Ansprüche des Reisenden bestehen lediglich innerhalb der Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Reiseende und gilt für 2 Jahre. Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen müssen diese innerhalb der Verjährungsfrist form und fristgerecht geltend gemacht werden.
Sicherungsfall
Für den Fall einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters muss dieser sicherstellen, dass den Reisenden der Reisepreis und die Rückreisekosten erstatten werden. Laut § 651 k I Satz 2 des BGB kann dies der Reiseveranstalter nur durch den Abschluss einer Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, welches zum Geschäftsbetrieb befugt ist. Seit dem 1. Juli 2018 befindet sich diese Regelung in § 651 r II 1 BGB-E. Alternativ kann er dies auch durch ein Zahlungsversprechen eines Kreditunternehmens gewährleisten. Hierfür muss ein Sicherungsschein als Nachweis übergeben werden. Diese Möglichkeit ist in § 651 k III Satz 1 BGB festgehalten beziehungsweise in § 651 r IV 1 BGB-E. Dem Reiseveranstalter ist es erst möglich den Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheins zu verlangen.
Sollte der Sicherungsfall eintreten, so kann der Reisende mit dem Sicherungsschein gegen den angegebenen Versicherer vorgehen.
Mit der Änderung des Reiserechts sind insolvenzunfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht länger von den Regelungen zur Sicherstellung im Fall der Insolvenz ausgeschlossen. Lediglich Verträge über Tagesreisen mit einem Reisepreis von höchstens 500 € und gelegentliche Reisen, die nicht der Gewinnerzielung dienen und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten wurden, sind ausgenommen.
Gatschulaufenthalte
Gastschulaufenthalte sind mit dem § 651 l I des BGB, beziehungsweise seit dem 1. Juli 2018 mit dem § 651 u I BGB-E, geregelt. Diese dauern mindestens 3 Monate und stellen einen geregelten Besuch bei einer Gastfamilie verbunden mit einem Schulaufenthalt dar. Der Reiseveranstalter ist somit verpflichtet eine angemessene Unterbringung in einer Gastfamilie zu organisieren und die Voraussetzungen für einen Schulbesuch des Gastschülers zu schaffen. Nach § 651 l III BGB, beziehungsweise seit dem 1. Juli 2018 nach § 651 u III BGB-E, steht dem Reisenden ein Rücktrittsrecht zu. Das Kündigungsrecht regelt der § 651 I IV BGB, beziehungsweise seit dem 1. Juli 2018 der § 651 u IV BGB.
Gastschulaufenthalte und andere Schülerreisen sind, laut der Rechtssprechung des EuGH, zwar nicht als Pauschalreisen anzusehen, jedoch lässt das Vollharmonisierungsprinzip das Beibehalten dieser Regelungen zu.
Gepäckverspätung und Gepäckverlust als Reisemängel
Die Verspätung, beziehungsweise der Verlust, des Reisegepäcks stellt einen Reisemangel dar und rechtfertigen eine Reisepreisminderung von 15 % bis zu 30 % je nach Schwere der Beeinträchtigung. Zusätzlich stehen dem Reisenden auch Schadensersatzansprüche und Erstattungsansprüche für Notkäufe zu. Genauere Informationen dazu können Sie in den Abschnitten Gepäckverlust und Gepäckverspätung nachlesen.