Flugverspätung
Inhalt
Flugverspätungen sind ein regelmäßiges Vorkommnis im Luftverkehr. Viele Fluggäste, sowohl im Urlaubsverkehr als auch im geschäftlichen Verkehr, sind jährlich von diesem Ärgernis betroffen. Für die Betroffenen ist jedoch nicht immer klar ersichtlich, ob sie wirklich von einer Verspätung, im rechtlichen Sinne, betroffen sind und welche rechtlichen Ansprüche sie haben.
Terminologie
Die Flugverspätung ist laut Definition nicht das rechtzeitige Eintreffen am Bestimmungsort. Die Flugzeiten bestimmen, ob eine Flugverspätung vorliegt.
FluggastrechteVO
Die FluggastrechteVO bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 der Europäischen Union. Die nachfolgenden Begriffsdefinitionen sind lediglich für die FluggastrechteVO gültig.
Flugzeiten
Die Flugzeit wird von der auf dem Flugticket angegebenen Abflugzeit bestimmt. Allerdings ist das nicht ausreichend, somit werden auch Reiseplan und Reisebestätigung berücksichtigt. Diese enthält der Reisende bei der Buchungsbestätigung oder kann sie sich beim Kauf eines Papierflugscheins aushändigen lassen. Auch der veröffentlichte Flugplan zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist für die Bestimmung der Flugzeit relevant. Spätere Flugplanänderungen sind kein Teil des Vertrages und somit nicht von Bedeutung für die Flugzeit. Sollte es nicht möglich sein eine genaue Flugzeit zu bestimmen, so wird die Beförderungsdauer als die durchschnittliche Beförderungsdauer anderer Luftfahrunternehmen definiert.
Außerdem muss geregelt werden, wann ein Flugzeug als gestartet und wann als angekommen gilt. Ist die Ankunftszeit der Landezeitpunkt auf dem Flughafen oder der Zeitpunkt des Öffnens der Türen? Bestimmt sich die Abflugszeit aus dem Verlassen der Parkposition oder dem Abheben von der Startbahn? Dies erfolgt über die Definition der Begriffe On-Block und Off-Block.
Off-Block
Der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug seine Parkposition verlässt, wird Off-Block-Zeit genannt und stellt die Abflugzeit dar.
In-Block
Der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug seine Parkposition eingenommen hat, wird In-Block Zeit genannt und stellt die Ankunftszeit dar. Es ist hierbei nicht von Bedeutung, ob der Fluggast das Flugzeug nach der Einnahme der Parkposition verlassen kann.
Abflugverspätung
Die Abflugverspätung wird in Art. 6 der FluggastrechteVO definiert und bezeichnet die Verspätung des Flugs gegenüber der planmäßigen Abflugzeit. Für das Geltendmachen von Ansprüchen ist jedoch entscheidend, ob eine große Verspätung vorliegt. Die große Verspätung wird in Art. 6 I der FluggastrecheVO definiert.
Eine große Verspätung liegt vor wenn:
- sich der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung von weniger als 1500 km, um mindestens 2 Stunden verzögert.
- sich der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 1500 km und weniger als 3500 km, um mindestens 3 Stunden verzögert.
- sich der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung über 3500 km, um mindestens 4 Stunden verzögert.
Die Berechnung der Entfernung erfolgt nach Art. 7 IV der FluggastrecheVO über die Großkreismethode. Über die Großkreismethode wird die kürzeste Verbindung zwischen 2 Punkten auf einer Kugeloberfläche berechnet. Handelt es sich um einen Direktflug, also einen Flug mit Zwischenlandungen, so werden die Entfernungen der Teilstrecken jeweils mittels der Großkreismethode berechnet und anschließend addiert. Fluggäste, die die Entfernung zwischen zwei Flughäfen berechnen wollen, können Tools wie den Great Circle Mapper verwenden.
Der Zeitpunkt des Abfluges ist erreicht, wenn das Flugzeug sich in der Luft befindet und die Räder keinerlei Bodenkontakt mehr haben und die Passagiere definitiv zum Zielflughafen befördert werden. Passagiere haben also auch dann Ansprüche, wenn das abgefertigte Flugzeug sich zur Startbahn begeben hat und der Start abgebrochen wurde, oder wenn das Flugzeug zum Ausgangsflughafen zurückgekehrt ist.
Ankunftsverspätung
Die Ankunftsverspätung bezeichnet die verspätete Ankunft des Fluggastes am Zielort. Der Zeitpunkt der Ankunft ist die In-Block-Zeit. Sie bezeichnet ausdrücklich die verspätete Ankunft am Zielort des letzten Flugs.
Europäische Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO
Die europäische Fluggastrechteverordnung ist am 11. Februar 2004 unter der Bezeichnung Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verabschiedet wurden und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Am 10. Januar 2006 wurde sie vom Europäischen Gerichtshof für gültig und rechtskonform erklärt.
Die Verordnung wurde seitdem nicht weiter überarbeitet und gilt unverändert. 2016 wurden von der EU-Kommission Leitlinien zur Anwendung der Vorschrift veröffentlicht. Damit sollte die Anwendung unionsweit vereinheitlicht werden. Es handelt sich dabei vor allem um eine Zusammenfassung der bisherigen Urteilspraxis.
Gültigkeit der Verordnung
Die Verordnung gilt für alle Flüge, die innerhalb der EU angetreten werden. Sie gilt auch für Flüge, die von Fluggesellschaften mit Sitz in der EU, Island oder der Schweiz, durchgeführt werden.
Flüge in die EU sind von der Verordnung nicht betroffen, wenn das durchführende Flugunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat und von einem Drittland aus durchgeführt wird. Für Flüge dieser Art sind außereuropäische Rechtsordnungen zuständig, welche jedoch nur einen geringeren Schutzstandard als die europäische FluggastrechteVO bieten.
Ausgleichsleistungen bei Verspätungen
Der EuGH hat den Wortlaut der Fluggastrechte-VO erweitert und entschied in einem Urteil der Großen Kammer, dass Fluggäste, bei einer Verspätung von über 3 Stunden oder mehr, dieselben Ansprüche haben wie Fluggäste deren Flug annulliert wurde. Dies begründet die Große Kammer des EuGH mit dem irreversiblen Zeitverlust und den Unannehmlichkeiten, die denen bei einer Flugannullierung ähneln.
Im Gegensatz zu sonstigen Ansprüchen entsteht der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nicht durch eine Abflugverspätung sondern durch die Ankunftsverspätung. Für die Ankunftsverspätung ist definitionsgemäß die verspätete Ankunft am Endziel ausschlaggebend.
Die Entscheidungen des EuGH sind für alle Gerichte in der Europäischen Union bindend. Urteilt ein nationales Gericht nicht entsprechend den Entscheidungen des EuGH, so verstößt es gegen Unionsrecht.
Sturgeon-Entscheidung: Abgrenzung zwischen Annullierung und Verspätung
Am 19.11.2009 entschied der EuGH, dass nach Art 2 lit. I sowie die Art 5 und 6 der FluggastrechteVO ein Flug bei einer Verspätung, unerheblich wie groß diese auch sein mag, nicht als annulliert werden sein kann, wenn das Luftfahrtunternehmen ihn entsprechend der ursprünglichen Planung durchführt.
Außerdem wurde festgestellt, dass die Art. 5, 6 und 7 der FluggastrecheVO so auszulegen sind, dass diese die Fluggäste von verspäteten Flügen mit Fluggästen annullierter Flüge gleichstellen. Somit haben laut der Entscheidung des EuGH auch Fluggäste verspäteter Flüge Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der FluggastrechteVO, wenn das Endziel mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreicht wird.
Kann das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass die Verspätung durch außergewöhnliche und nicht vom Luftfahrtunternehmen beherrschbare Umstände zustande kam und dass es alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine Verspätung zu vermeiden, so besteht kein Ausgleichsanspruch der Fluggäste.
Die Entscheidung wurde aufgrund eines Vorlageverfahrens des BGH vom 17.07.2007 und eines weiteren Vorlageverfahrens des Handelsgerichts Wien vom 19.11.2009 gefällt. Dem EuGH wurde die Frage zur Abgrenzung von Verspätung und Annullierung vorgelegt. Im Fall des BGH ging es um eine Verspätung von 25 Stunden, im Fall aus Wien war eine Verspätung von 22 Stunden der Auslöser derselben Frage.
Die Entscheidung ist eine der umstrittensten Entscheidungen bezüglich der FluggastrechteVO. Ursprünglich schuldete die Luftfahrtgesellschaft lediglich Unterstützungsleistungen, wie Hotelunterbringung und Verpflegung, bei einer Abflugverspätung. Lediglich im Falle einer Annullierung sollte eine Ausgleichszahlung erfolgen. Aus diesem Grund gingen die Luftfahrtunternehmen in Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich von Verspätungen aus, um Ausgleichszahlungen zu entgehen.
Zusätzlich setzte der EuGH Kriterien zur Abgrenzung von Verspätungen und Annullierungen fest. Es ist dabei entscheidend, ob der Flug noch durchgeführt wird oder eine Nichtbeförderung durch die Aufgabe der Flugplanung vorliegt. Kriterien für letzteres sind Bekanntmachungen des Piloten, die besagen, dass eine längere Reparatur nötig ist oder der Flug aufgegeben werde und die Fluggäste das Flugzeug zu verlassen hätten. Die Ausgabe einer anderen Flugnummer lässt ebenfalls auf eine Annullierung schließen, da somit ein gänzlich anderer geplanter Flug zugewiesen wurde. Es kann also keine konkrete Zeitdauer angegeben werden um eine Verspätung von einer Annullierung abzugrenzen.
Aufgrund von besonders langen Verzögerungen entsteht somit eine Schutzlücke für den Fluggast, diese soll durch den Anspruch auf Ausgleichsleistungen aufgehoben werden.
Rechtssache Folkerts – Unerheblichkeit der Abflugverspätung
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main, entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung lediglich bei bei einer Abflugverspätung. Dadurch würde allerdings eine Ungleichbehandlung der Fluggäste entstehen. Erfolgt der Start eines zusammengesetzten Fluges pünktlich, so liegt für den Fluggast keine Abflugverspätung vor und er hat keinerlei Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, wenn eine Verspätung durch eine Zwischenlandung auftritt. Ein Fluggast, der erst bei der verspäteten Zwischenladung hinzusteigt, hätte allerdings einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Beide Fluggäste haben jedoch die gleiche Verspätung erlitten und haben ihr Ziel verspätet erreicht.
Der EuGH beschloss daher eine pauschale Ausgleichszahlung für Fluggäste, wenn der Flug sein Endziel mit 3 oder mehr Stunden Verspätung erreicht.
Der Bundesgerichtshof orientierte sich an der Entscheidung des EuGH und stellte am 07.05.2013 fest, dass der Zubringerflug vom Anschlussflug zu unterscheiden ist. Demnach ist eine Verspätung, des Zubringerflugs, die jedoch weniger als 3 Stunden beträgt, dennoch ausgleichspflichtig, wenn sie eine Verspätung am endgültigen Zielort verursacht die 3 Stunden übersteigt. Wenn aufgrund einer Verspätung des Zubringerflugs also der Anschlussflug verpasst wird, so hat der Fluggast auch dann Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn die Verspätung des Zubringerflugs weniger als 3 Stunden betrug, er jedoch durch das Inanspruchnehmen eines späteren Anschlussflugs sein Endziel mit über 3 Stunden Verspätung erreicht.
Laut einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main ist es dabei unerheblich, ob der Fluggast in einem Drittstaat außerhalb der Union umsteigt. Die Ansprüche bestehen auch dann, wenn der letzte Zielort und der Umsteigeflughafen, an dem die Verspätung durch den verpassten Anschlussflug zustande kam, außerhalb der Europäischen Union liegen. Es ist also unerheblich, wo die Flüge gewechselt werden sollen oder welches Luftfahrtunternehmen den verpassten Anschlussflug durchführte.
Rechtliche Folgen einer Verspätung
Unterstützungsleistungen
Der Fluggast hat nach Art. 6 der FluggastrechteVO, bei einer seiner Flugdistanz entsprechenden Verspätung Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Der Fluggast kann zwischen folgenden Leistungen auswählen:
- Dem Fluggast ist bei einer Verspätung von 5 Stunden oder mehr der Rücktritt vom Flug möglich. Sollte sich der Fluggast zum Rücktritt entschließen so hat er einen vollständigen Erstattungsanspruch auf alle nicht genutzten Flugstrecken, sowie bereits zurückgelegte Flugstrecken, wenn der Flug zwecklos geworden ist.
- Es ist ihm auch möglich, stattdessen einen Rückflug zum ersten Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
- Der Fluggast kann eine anderweitige Beförderung zum Endziel in Anspruch nehmen, diese muss zum frühstmöglichen oder einem wunschgemäßen Zeitpunkt erfolgen.
Diese Ansprüche sind in Art. 8 I der FluggastrechteVO festgehalten.
Reiserücktritt
Erklärt der Fluggast seinen Rücktritt vom Beförderungsvertrag, so hat er Anspruch auf die vollständige Rückerstattung der nicht zurückgelegten Strecken und der bereits zurückgelegten Strecken, wenn der Flug hinsichtlich seines Zwecks sinnlos geworden ist. Gegebenenfalls hat der Fluggast zusätzlich einen Anspruch auf Rückbeförderung zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Der Flugpreis muss vollständig zurückbezahlt werden, wenn der Fluggast seinen Rücktritt vom Beförderungsvertrag erklärt hat. Die Rücktrittserklärung erfolgt durch das Ausüben des Wahlrechts oder durch das Verlangen der Erstattung nach einer Verspätung von mindestens 5 Stunden.
Der Fluggast erklärt mit dem Rücktritt seinen Verzicht auf die übrigen Wahlmöglichkeiten und erhält innerhalb von 7 Tagen die Flugscheinkosten zurück. Hinsichtlich Rückbeförderung, Weiterbeförderung und sonstiger Betreuungsleistungen ist der Fluggast jedoch auf sich allein gestellt. Auch weitergehende Schadensersatzansprüche verfallen durch den Rücktritt. Der Fluggast muss vor einer Rücktrittserklärung auf diese Rechtsfolgen hingewiesen werden. Die Behauptung eines Luftfahrtunternehmens, der Fluggast hätte seine Wahl durch die Annahme des Flugpreises bestätigt, hat keinen Einfluss auf den Schadensersatzanspruch des Fluggastes, wenn er nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Das Limit von 5 Stunden muss auch dann erreicht werden, wenn sich der Fluggast auf sein Rücktrittsrecht nach §§ 631, 280, 323 II Nr. 2 BGB gegenüber dem Luftfahrtunternehmen beruft. Tritt der Fluggast bei einer Verspätung, die geringer als 5 Stunden ist, zurück, so kann dem Luftfahrtunternehmen keine erhebliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden, da die Erheblichkeitsschwelle bei 5 Stunden liegt. Bei einem Rücktritt vom Beförderungsvertrag verliert der Fluggast jeglichen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung und ihm stehen nur die Flugscheinkosten zu. Das Luftfahrtunternehmen kann sich bei der Rechtsfolge des Rücktritts nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen um Rechtsfolgen zu vermeiden.
Rücktritt bei einer Pauschalreise
Eine Verspätung von 5 Stunden berechtigt den Pauschalreisenden nicht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Die Ansprüche des Fluggastes berufen sich im Falle einer Verspätung eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise nicht auf die FluggastrechteVO sondern auf die Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG. Betroffene Pauschalreisende haben also lediglich Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Der Reisende wird vom Reiseveranstalter kostenfrei auf einen Ersatzflug umgebucht.
Es besteht bei einer Verspätung um 5 Stunden kein Kündigungsgrund des Reisevertrags. Da eine 5 stündige Verspätung keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt, die eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651 e BGB rechtfertigt.
Rückbeförderung zum ersten Abflugort
Ist eine alternative Weiterbeförderung zwecklos geworden, so hat der Fluggast Anspruch auf einen Rücktransport zum ersten Abflugort. Zusätzlich hat er außerdem Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung. Der erste Abflugort ist der Ort des Beginns des Luftbeförderungsvorganges. Es ist also möglich, dass der erste Abflugort durch einen Zubringerflug oder Anschlussflug erreicht wurde.
Anderweitige Beförderung zum Endziel
Wählt der Fluggast die anderweitige Beförderung zum Endziel, so hat diese unter vergleichbaren Reisebedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Alternativ kann diese auch zu einem, vom Fluggast, gewünschten Zeitpunkt erfolgen. Eine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen ist nicht mit der Verwendung der Bahn statt eines Flugs gewährleistet. Lediglich bei Kurzstreckenflügen und Überbrückungen des letzten Teilstücks einer Reise kann der Bustransfer in Betracht kommen.
Die Weiterbeförderung hat nicht zwangsläufig über das ausführende Luftfahrtunternehmen zu erfolgen und ist somit nicht auf die eigene Kapazität des Luftfahrtunternehmens beschränkt. Der Fluggast ist also nicht gezwungen, auf den nächsten verfügbaren Platz des Luftfahrtunternehmens zu warten. Um den hohen Schutzstandard der Fluggäste zu gewährleisten, muss das Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls eine Ersatzmaschine chartern oder Plätze bei anderen Luftfahrtunternehmen, auf eigene Rechnung buchen. Während der Wartezeit auf die Weiterbeförderung hat das Luftfahrtunternehmen Betreuungsleistungen zu leisten.
Sollte der Fluggast statt zum eigentlichen Zielflughafen zu einem anderen Flughafen befördert werden, so sind die Kosten für den Transfer zum Zielflughafen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu leisten.
Ansprüche bei verweigerten Unterstützungsleistungen
Verweigert das Luftfahrtunternehmen die Unterstützungsleistungen oder ist eine angemessene Zeitspanne, die im Verhältnis zum gebuchten Flug steht, verstrichen, so kann der Fluggast selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Luftfahrtunternehmen buchen. Es ist ihm auch möglich, eine anderweitige Rückbeförderung zu buchen. Die dem Fluggast entstehenden Kosten kann dieser als Aufwendungsersatz der Selbsthilfe beim Luftfahrtunternehmen geltend machen.
Das Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, um einen Aufwendungsersatz der Selbsthilfe nicht zu erstatten. Auch dann nicht, wenn es ein Alternativangebot zur Beförderung gemacht hat, welches zu einem unangemessen späteren Zeitpunkt erfolgt wäre.
Betreuungsleistungen
Des Weiteren besteht bei Verspätungen ein Anspruch auf Betreuungleistungen. Der Anspruch auf diese entsteht nicht erst nach Verstreichen der Zeit, bis eine rechtliche Verspätung vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine Verspätung absehbar ist. Von Betreuungsleistungen ist das ausführende Luftfahrtunternehmen auch nicht durch den Verweis auf außergewöhnliche Umstände befreit.
Betreuungsleistungen sind unentgeltlich vom ausführenden Luftfahrtunternehmen anzubieten. Folgende Leistungen stehen dem Fluggast nach Art. 9 I der FluggastrechteVO zu:
- Mahlzeiten und Erfrischungen (jedoch nur in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit)
- Hotelunterbringung, im Falle eines Aufenthalts von einer oder mehreren Nächten oder falls ein Aufenthalt zusätzlich zum beabsichtigten Aufenthalt des Fluggastes notwendig ist
- Beförderung zwischen dem Ort der Unterbringung und dem Flughafen
- zwei unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon, Fax, Telex oder E-Mail)
Auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung, Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen ist vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, laut Art. 9 II der FluggastrechteVO, besonders zu achten. Die Betreuungsleistungen sind für diese Personengruppen auch dann zu erbringen, wenn die Fristen für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen noch nicht abgelaufen sind.
Die Unterbringung in einem Hotel ist unentgeltlich zu anzubieten, falls ein zusätzlich zum vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt, weiterer Aufenthalt notwendig ist. Sollte ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig sein, besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine unentgeltliche Hotelunterbringung durch das Luftfahrtunternehmen. Auch die Beförderungskosten zwischen Flughafen und Unterbringung sind vom Luftfahrtunternehmen zu tragen.
Ansprüche bei verweigerten Betreuungsleistungen
Verweigert ein Luftfahrtunternehmen die Betreuungsleistungen, so hat der Fluggast einen Schadensersatzanspruch gegen dieses aufgrund der Pflichtwidrigkeit. Dieser Anspruch ergibt sich nach Ansicht des EuGH unmittelbar aus Art. 9 der FluggastrechteVO. Der Schadensersatzanspruch hat die Höhe der Kosten, die dem Fluggast durch den längeren Aufenthalt entstanden sind. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch notwendig, angemessen und zumutbar sein. Der Anspruch besteht somit nur für Kosten, die durch den Ausfall der Betreuung durch das Luftfahrtunternehmen entstanden sind. Die Verhältnismäßigkeit wird jedoch vom zuständigen nationalen Gericht beurteilt und nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen. Es ist daher nicht möglich dem Fluggast vorzuhalten, er hätte eine billigere Hotelunterkunft buchen können, ohne die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Buchungsmöglichkeiten konkret darzulegen.
Der Fluggast hat jedoch keinen Anspruch auf fiktive Kosten. Er kann keine Erstattung für Unterbringungskosten verlangen, wenn er unentgeltlich auf dem Flughafen oder bei Freunden übernachtet hat.
Im Falle einer erheblichen Verspätung muss der Fluggast nicht am Flughafen verharren, wenn er in der Nähe des Abgangsflughafens wohnt. Er ist auch nicht verpflichtet Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen anzunehmen, wenn er mit einem geringen Aufwand nach Hause fahren kann.
In der Regel sind Schadensersatzansprüche auf die Ausgleichsleistung anzurechnen. Entschädigungsansprüche aus Betreuungsleistungen stehen dem Fluggast jedoch nach Art. 12 I 2 der FluggastrechteVO zu. Die Entschädigungsansprüche aus Betreuungsleistungen sind als Betreuungsleistungen anzusehen, diese stellen keinen Schadensersatz dar. Eine Anrechnung würde außerdem eine unrechtmäßige Privilegierung des Luftfahrtunternehmens darstellen, obwohl dieses pflichtwidrig handelte.
Schadensersatzansprüche
Die FluggastrechteVO legt keine weitergehenden Schadensersatzansprüche aus einer Flugverspätung fest. Allerdings kommen Schadensersatzansprüche gemäß dem Montrealer Übereinkommen in Betracht. Fluggästen, denen eine Ausgleichsleistung zusteht, kann zusätzlich auch noch ein weitergehender Schaden entstanden sein, sodass diese auf Grundlage der Art 19, 22 und 29 des Montrealer Übereinkommens Klage auf Schadensersatz erheben können.
Die Ausgleichsleistung selbst ist kein vollständiger Schadensersatz, sondern stellt eine Ergänzung des Schadens dar. Daher haben Fluggäste einen Anspruch auf den Ersatz des gesamten Schadens. Laut Art. 12 der FluggastrechteVO handelt es sich bei den Ansprüchen aus der Verordnung nicht um abschließende Rechte. Schadensersatzsanprüche ergeben sich demnach aus nationalem oder internationalem Recht.
Somit ist es dem Fluggast möglich, Schadensersatzforderungen zusätzlich zur Ausgleichsleistung geltend zu machen. Wobei zu beachten ist, dass die Ausgleichsleistung auf Schadensersatzansprüche angerechnet wird. Außerdem ist die Höhe der möglichen Schadensersatzforderungen limitiert auf 4694 Sonderziehungsrechte (umgerechnet ca. 5720 €) pro Fluggast.