Gepäckverspätung

Inhalt

Montrealer Übereinkommen

Das am 28.05.1999 geschlossene Montrealer Übereinkommen ist eine moderne Rechtsordnung, zur rechtlichen Regelung des internationalen Lufttransport. Es ist das wichtigste Regelwerk im internationalen Luftbeförderungsrecht. Ziel ist es den rechtlichen Schutz des Verbrauchers durch eine strenge Haftung des Luftfrachtführers zu gewährleisten, indem es gewisse Vorschriften im internationalen Luftverkehr vereinheitlicht. Das Montrealer Übereinkommen wurde bisher von 131 Staaten ratifiziert. Darunter befinden sich alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Durch die Ratifikation der EG stellt das Montrealer Übereinkommen auch Unionsrecht dar und muss bei allen gesetzlichen Regelungen die den Flugverkehr betreffen berücksichtigt werden.

Die Regelungen des Montrealer Übereinkommens sind für alle EG Mitgliedsstaaten bindend und haben aufgrund der Eigenschaft als völkerrechtlicher Vertrag Vorrang vor anderen Regelungen. Dieser Vorrang muss sowohl vom EuGH als auch von nationalen Gerichten beachtet werden.

Angewendet wird das Montrealer Übereinkommen bei jeder internationalen Beförderung von Reisegepäck, Personen oder Gütern durch Luftfahrzeuge. Diese Beförderung muss zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens und gegen ein Entgelt erfolgen. Auch unentgeltliche Beförderungen sind vom Montrealer Übereinkommen betroffen, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

 

Terminologie

Luftfrachtführer

Der Luftfrachtführer ist im Normalfall die Fluggesellschaft, bei der der Flug gebucht wurde und von der dieser Flug auch durchgeführt wird. Mögliche Ansprüche können somit direkt bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Bei Luftfrachtführern unterscheidet man zwischen dem vertraglichen Luftfrachtführer und dem ausführenden Luftfrachtführer.

Der vertragliche Luftfrachtführer ist das vertraglich zur Beförderung verpflichtete Unternehmen. Hierbei kann es sich um einen Reiseveranstalter, ein Luftfahrtunternehmen oder auch einen Privatpiloten handeln. Die Beförderung kann jedoch von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden, welches dann als ausführender Luftfrachtführer agiert.

 

Internationale Beförderung

Eine Beförderung ist als international anzusehen, wenn nach der Vereinbarung, zwischen Kunde und Luftfahrtunternehmen, der Abgangsort sowie der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten verschiedener Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens liegen.

Ungeplante Zwischenlandungen, Flugzeugwechsel oder andere Beförderungsunterbrechungen in Drittstaaten beeinträchtigen die Anwendung des Montrealer Übereinkommens nicht. Lediglich die vertraglich vereinbarten Abgangs- und Bestimmungsorte werden berücksichtigt.

Die Beförderung ist ebenfalls als international anzusehen, wenn sich Abgangs- und Bestimmungsort im selben Staat befinden, jedoch auf der Flugroute eine Zwischenlandung auf einem Flughafen in einem anderen Staat vorgesehen ist. Der Staat der Zwischenlandung muss kein Vertragsstaat des Montrealer Übereinkommens sein.

 

Abgangsort

Der Flughafen, an dem das Gepäck entsprechend dem Luftbeförderungsvertrag eingeladen wird, beziehungsweise an dem der Passagier das Flugzeug betritt, ist als Abgangsort anzusehen.

 

Bestimmungsort

Beim Bestimmungsort handelt es sich um den Zielflughafen, an dem der Fluggast das Flugzeug verlässt und an dem das Reisegepäck entladen werden soll.

 

Reisende, Reisegepäck, Güter

Beim Gegenstand der Beförderung muss es sich um Reisende, Gepäck oder Güter handeln. Als Reisende werden Personen bezeichnet, die aufgrund eines Beförderungsvertrages mit der Fluggesellschaft mittels Luftfahrzeug befördert werden. Ausgeschlossen hiervon sind Personen, die bei der Fluggesellschaft angestellt sind und im Rahmen ihrer Tätigkeit an Bord des Luftfahrzeuges befördert werden. Mitarbeiter der Fluggesellschaft, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Luftfahrzeug unterwegs sind, verfügen daher über keine Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen.

Gegenstände, die in einem Flugzeug befördert werden, werden als Güter bezeichnet. Dazu zählen auch zu transportierende Tiere, wertlose Gegenstände sowie die Verpackung der Güter. Postsendungen und das Gepäck der Reisenden sind nicht als Güter anzusehen. Güterschäden werden von Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens geregelt.

Als Reisegepäck sind die Gegenstände anzusehen, die im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages im gleichen Luftfahrzeug befördert werden und vom Reisenden am Bestimmungsort entgegen genommen werden sollen. Beim Reisegepäck wird zwischen aufgegebenem Gepäck und Kabinengepäck unterschieden. Ist das vom Reisenden mitgeführte Gepäck, egal ob Kabinengepäck oder aufgegebenes Gepäck, Gegenstand eines Rechtsstreits, so kommen die Vorschriften des Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens zum Tragen.

 

Luftfahrzeug

Als Luftfahrzeuge gelten unter anderem Flugzeuge, Hubschrauber, Fesselballons, Segelflugzeuge und auch Raumfahrzeuge.Hovercrafts sind nicht als Luftfahrzeuge anzusehen.

 

Entgeltlichkeit

Die internationale Beförderung muss gegen ein Entgelt erfolgen. Das wirtschaftliche, vermögenswerte Interesse des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist bereits ein ausreichendes Kriterium für die Entgeltlichkeit. Es muss keine konkrete Geldleistung des Reisenden erfolgen, damit das Kriterium der Entgeltlichkeit gewährleistet ist.

Ein Beispiel für eine unentgeltliche Luftbeförderung sieht wie folgt aus: Ein Patient lässt einen Arzt in seinem Privatflugzeug einfliegen. Der Patient ist in diesem Fall Luftfrachtführer und sein wirtschaftliches Interesse gilt der Arbeitsleistung des Arztes, diese hat einen Geldwert. Somit erfüllt die Beförderung des Arztes, obwohl sie unentgeltlich erfolgte, das Kriterium der Entgeltlichkeit nach dem Montrealer Übereinkommen.

 

Haftung

Der vertragliche Luftfrachtführer ist bei eintretenden Schäden grundsätzlich der Haftungsgegner. Falls der vertraglicher Luftfrachtführer nicht mit dem ausführenden Luftfrachtführer identisch ist, gilt der ausführende Luftfrachtführer als Erfüllungsgehilfe. Als Erfüllungsgehilfe ist der ausführende Erfüllungsgehilfe jedoch nicht direkt Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages, sondern erhält nur eine Stellung als „Quasi-Vertragspartner“.

Für das Montrealer Übereinkommen ist diese Unterscheidung jedoch irrelevant. Da Artikel 41 des Montrealer Übereinkommens festlegt, dass sowohl ausführender als auch vertraglicher Luftfrachtführer gesamtschuldnerisch haften.

Im Schadensfall kann sich der Fluggast die Airline aussuchen, bei der er sich den größten Erfolg für die Durchsetzung seiner Ansprüche verspricht.

Die Luftfrachtführer haften ebenfalls für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Leute. Beschädigt oder verliert ein Mitarbeiter des Luftfrachtführers in Ausübung seiner Tätigkeit ein Gepäckstück des Passagiers, so haftet der Luftfrachtführer dafür. Als Leute des Luftfrachtführers zählen, das Bordpersonal, der Flughafenbetreiber, Versorgungs- und Reinigungsanbieter, sowie nicht-staatliches Sicherheitspersonal. Die Flugsicherheitsbehörde, Beamte der Bundes- und Landespolizei, sowie Zollbeamte gehören hingegen nicht zu den Leuten des Luftfrachtführers.

 

Gepäckverspätung

Im Falle einer Gepäckverspätung hat der betroffene Reisende Ansprüche auf Erstattung der durch die Verspätung entstandenen Kosten. Die Anzeigefrist bei einer Gepäckverspätung beträgt 21 Tage nach Erhalt des verspäteten Gepäcks von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft. Dies ist der Fall, da der Luftfrachtführer über den Verbleibsstatus des Gepäcks in jedem Fall informiert ist und eine Gepäckverspätung somit auch selbst bemerkt. Außerdem ist es dem Reisenden unmöglich zu beurteilen, ob das Gepäck wirklich verspätet ist oder vielleicht doch verloren ging.

In der Regel geht man davon aus dass Entladen, Umladen und Abliefern des Gepäcks innerhalb einer Stunde vonstatten gehen.

Sobald das Gepäckband nach der Ankunft stehen bleibt, ohne dass Sie Ihr Gepäck darauf finden konnten, müssen Sie den Verlust schnellstmöglich am entsprechenden Schalter Ihres Luftfrachtführers am Flughafen melden. Dort erhalten Sie ein Verlustprotokoll, mit dem Sie eine Beschreibung des Gepäcks, sowie Ihre Kontaktdaten hinterlassen.

Wichtig ist, dass Sie den Verlust des Gepäcks schnellstmöglich melden und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen und Belege aufheben. Zu den Unterlagen zählen: das Verlustprotokoll, Ihr Flugticket, Quittungen, Belege und ihr Gepäckabschnitt.

 

Ersatzkleidung

Damit der Reisende, im Falle eines Gepäckverlusts auf dem Hinflug, nicht ohne Kleidung dasteht, hat er die Möglichkeit sich Ersatzkleidung zu kaufen. Wichtig ist dabei jedoch nur das Notwendige zu kaufen. Eine Erstattung teurer Markenartikel findet nicht statt. Einige Fluggesellschaften bieten außerdem Notfallkoffer mit Toilettenartikeln und Unterwäsche an. Von den meisten Fluggesellschaften werden die nötigen Ausgaben zur Beschaffung von Ersatzkleidung und Hygieneartikeln bis zu einem Wert von 200 € übernommen.

Für Geschäftsreisende ist zu beachten, dass im Rahmen der Angemessenheit auch der Kauf eines Anzugs möglich ist, wenn es nicht zumutbar ist, zu einem Kundentermin ohne Anzug zu erscheinen.

 

Schadensersatz

Im Rahmen des Montrealer Übereinkommens haben hat der Luftfrachtführer für alle durch die Gepäckverspätung erlittenen Schäden aufzukommen, sofern keine haftungsausschließenden Gründe vorlagen. Die Beweislast der Schäden liegt beim Reisenden. Die Beweislast haftungsausschließender Gründe wie zum Beispiel Personalstreik trägt der Luftfrachtführer.

Die Haftung der Schäden einer Gepäckverspätung ist auf 1000 Sonderziehungsrechte pro Person begrenzt. Dies entspricht mit dem Stand vom 06.10.2018 ungefähr 1209 €. Die Kosten für Ersatzkleidung sind in jedem Fall von der Haftung erfasst, sofern diese im Verhältnis zum Wert des verspäteten Gepäcks liegen.

Fluggäste verfügen nur über Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen, dieses sieht keinen Ausgleich immaterieller Schäden wie entgangene Urlaubszeit vor. Außerdem sieht es keine Minderung des Flugpreises vor.

 

Ansprüche von Pauschalreisenden

Die Verspätung des Gepäcks ist als Reisemangel im Sinne des deutschen Pauschalreiserechts anzusehen. Dies muss dem Reiseleiter am Urlaubsort auch unverzüglich angezeigt werden.

Der Reisende verfügt über den Anspruch auf Abhilfe. Dies durchzusetzen ist natürlich nicht zielführend, da der Luftfrachtführer vom verspäteten Gepäck bereits Kenntnis hat und kein erneuter Hinweis darauf nötig ist. Dies rechtfertigt jedoch die Selbsthilfe durch den Reisenden. Der Reisende kann sich alle notwendigen Ersatzgegenstände selbst beschaffen und die Kosten anschließend als Schadensersatz nach § 651f BGB zurückverlangen. Wichtig ist hierbei jedoch die Notwendigkeit der Ersatzgegenstände. Ein Ersatz von nicht notwendigen Marken- und Luxusartikeln findet dabei nicht statt.

Die Gespäckverspätung selbst stellt außerdem einen Reisemangel dar, wenn beispielsweise die Teilnahme an Urlaubsaktivitäten aufgrund mangelnder Garderobe oder Ausrüstung nicht möglich war. Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 % bis zu 30 %. Die Preisminderung wird jedoch nur auf die Tage angerechnet, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand.

Verspätet sich das Gepäck um 6 Tage so ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben und berechtigt den Reisenden zur Kündigung der Reise nach § 651 e BGB. Außerdem berechtigt es den Betroffenen zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651f II BGB. Wichtig ist hierbei, jedoch ob die Gepäckverspätung die Urlaubszeit tatsächlich derart beeinträchtigte. Wurde die Verspätung des Gepäcks durch Noteinkäufe ausreichend kompensiert, so ist es möglich, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gerichten ausgeschlossen wird. Die Rechtslage ist hierbei jedoch nicht ganz eindeutig, sodass die Urteile von Gericht zu Gericht unterschiedlich sind.

 

Vorschriften bei der Mängelanzeige

Grundsätzlich gibt es keine vorgeschriebene Form für eine Mängelanzeige. Diese kann also auch mündlich erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund mangelnder Nachweisbarkeit von mündlichen Mängelanzeigen, eine schriftliche Mängelanzeige für die Rechtsdurchsetzung zwingend erforderlich ist.

 

Fristen bei der Mängelanzeige

Der Zeitraum, in dem ein Reisender einen Mangel anzeigen muss, damit Ansprüche vermerkt werden, wird als Anzeigefrist bezeichnet. Ein Reisemangel muss dem Reiseveranstalter schnellstmöglich gemeldet werden, damit dieser nach Möglichkeit Abhilfe schaffen kann.

Bestehende Ansprüche können während der Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Bis zum 1. Juli 2018 betrug die Ausschlussfrist 30 Tage und hat nach dem Reiseende begonnen. Seit dem 1. Juli 2018 beträgt die Ausschlussfrist 2 Jahre nach dem Reiseende. Die neue Ausschlussfrist ist also für Verträge gültig die nach dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden.

Die Ansprüche des Reisenden bestehen lediglich innerhalb der Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Reiseende und gilt für 2 Jahre. Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, müssen diese innerhalb der Verjährungsfrist form- und fristgerecht geltend gemacht werden.

 

Zuständiger Gerichtsstand

Das Montrealer Übereinkommen regelt in Artikel 33 Absatz 1 die Frage des zuständigen Gerichtsstandes. Es kann jedoch vorkommen, dass Gerichte in Staaten in denen das Montrealer Übereinkommen nicht gültig ist, sich für zuständig erklären. Für Gerichtsstände in der Europäischen Union gilt: Wurde die Klage bereits vor einem Gericht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geltend gemacht, so kann ein deutsches Gericht die Klage ablehnen. Dem Reisenden werden jedoch im Normalfall 4 verschiedene Gerichtsstände vom Montrealer Abkommen vorgegeben.

 

Wohnsitz des Luftfrachtführers

Der Wohnsitz des Luftfrachtführers ist nach Artikel 33 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ein möglicher Klageort. Die Ermittlung des Wohnsitzes ist bei Privatpersonen leicht zu ermitteln, jedoch handelt es sich bei Fluggesellschaften um juristische Personen ohne Wohnsitz. Daher ist die Bestimmung des Wohnsitzes abhängig vom Staat. In Deutschland bestimmt die Fluggesellschaft in ihrer Satzung den Wohnsitz, in Frankreich ist der Wohnsitz gleichzusetzen mit der Hauptniederlassung und in den USA wird der Wohnsitz durch den Gesellschaftssitz bestimmt.

 

Hauptniederlassung der Fluggesellschaft

Die Hauptniederlassung des Luftfrachtführers ist ein weiterer möglicher Klageort nach Artikel 33 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens. Hierbei handelt es sich um den Ort, an dem die Geschäfte der Fluggesellschaft tatsächlich geleitet werden. Rechtlich ist davon auszugehen, dass ein Luftfrachtführer nur über eine Hauptbetriebsleitung verfügen kann. Diese Festlegung ist aufgrund der internationalen Ausrichtung von Fluggesellschaften notwendig, da diese ihre Geschäfte meist an mehreren Orten leiten. In diesem Fall ist eine Prüfung erforderlich, wo genau der tatsächliche Geschäftsmittelpunkt der Fluggesellschaft liegt.

 

Ort der vertragsschließenden Geschäftsstelle

Ein weiterer möglicher Klageort ist der Ort, an dem sich die Geschäftsstelle befindet, die den Vertrag geschlossen hat. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Beförderung des Gepäcks nicht um einen gesonderten Vertrag handelt, sondern diese im Luftbeförderungsvertrag mit eingeschlossen ist. Es gibt keine genaue Definition der vertragsschließenden Geschäftsstelle, daher ist es je nach Staat verschieden. Das französische Recht fordert eine enge Auslegung des Geschäftsstellenbegriffs, indem es festlegt, dass der Vertrag durch eine Niederlassung oder Filiale abgeschlossen werden muss, die rechtlich oder organisatorisch zum Betrieb des Luftfrachtführers gehört. Die deutsche Rechtssprechung betrachtet jedoch auch selbstständige Agenturen als Geschäftsstelle.

Auch Reisebüros und andere Fluggesellschaften können als Geschäftsstelle auftreten, wenn eine dauerhafte vertragliche Beziehung zwischen diesen und dem Luftfrachtführer besteht. Wichtig ist hierbei, dass dies auch für andere erkennbar ist.

Der Ticketkauf an Self-Ticket-Automaten und die elektronische Buchung über das Internet sind jedoch nicht als Vertragsabschluss in einer Geschäftsstelle anzusehen, da dies die Begriffsauslegung überstrapazieren würde.

Wichtig ist jedoch vor allem, dass der Vertrag auch tatsächlich in der Geschäftsstelle abgeschlossen wurde.

 

Bestimmungsort

Der letzte mögliche Klageort ist der Bestimmungsort des Luftbeförderungsvertrags. Dieser wird nicht durch das Montrealer Übereinkommen definiert. Man geht jedoch grundsätzlich davon aus, dass der Luftbeförderungsvertrag für die Festlegung des Bestimmungsorts maßgeblich ist. In der Regel handelt es sich beim Bestimmungsort daher um den Ort des letzten, vertragsmäßig festgelegten Landeflughafens. Sind Hin- und Rückflug in einem Luftbeförderungsvertrag vereinbart, so ist der Abflugort auch gleichzeitig der Ort der letzten vertragsmäßigen Landung.

Wird die Beförderung von mehreren Luftfrachtführern durchgeführt, jedoch als einheitliche Leistung gebucht so ist die letzte vertraglich vereinbarte Ladung als Bestimmungsort anzusehen.

Bei gemischten Beförderungen ist der Landeflughafen der Bestimmungsort, dadurch muss die gesamte Reise in den einzelnen Teilabschnitten betrachtet werden. Verliert einer der Luftfrachtführer das Gepäck, so ist der Ort der Landung dieses Luftfrachtführers der Bestimmungsort.

 

Urteile zur Gepäckverspätung

Das Amtsgericht Frankfurt entschied im Fall mit dem Aktenzeichen 29 C 2518/12, dass Passagiere sich notwendigen und angemessenen Ersatz kaufen dürfen. Die Kläger buchten einen Flug von Frankfurt nach Bari, mit Zwischenlandung in Bari, wegen eines Streiks mussten die Kläger in Mailand auf einen Ersatzflug umsteigen. Bei ihrer Ankunft in Bari war das Gepäck jedoch nicht dort. Daher tätigten die Kläger Ersatzanschaffungen in Wert von 852,56 €. Die Koffer erhielten die Kläger zwei und fünf Tage nach ihrer Landung in Bari. Die Kläger verlangten anschließend das Geld für die Ersatzanschaffungen von der Airline zurück. Das Amtsgericht Frankfurt sprach den Klägern jedoch nur eine Entschädigung für eine Grundausstattung zu. Luxusartikel wie spezielle Abendschuhe und eine Strandtasche wurden den Klägern nicht erstattet.

 

Im Fall mit dem Aktenzeichen 2-24 S 44/06 ging es um verspätetes Gepäck im Rahmen einer Antarktiskreuzfahrt. Durch die Verspätung fehlte der Reisenden Kälte abweisende Kleidung, wodurch ihre Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Für die Dauer, in der das Gepäck nicht vorhanden war, urteilte das Amtsgericht Frankfurt, dass der Reisenden eine Reisepreisminderung von 50 % zusteht, da die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Reisepreisminderung erhielt sie bereits nach Abschluss der Reise von der Reiseveranstalterin. Weitere Ansprüche bestanden demnach nicht für sie. Auch in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt wurden weitere Zahlungen an die Reisende ausgeschlossen.