Flugänderung

Inhalt

Als Reisender bucht man die für sich passenden Flugzeiten und Tage. Jedoch kann es vorkommen, dass das beteiligte Flugunternehmen dem Fluggast eine Änderung des Fluges oder der Flugzeiten mitteilt. Dies ist für den Fluggast sehr ärgerlich, aber er muss diesen Zustand so natürlich nicht hinnehmen.

Bitte beachten Sie, dass folgende Ausführungen in der Regel nur auf sogenannte „Nur-Flugbeförderungsverträge“ anwendbar sind. Für Pauschalreisen, Paketreisen und Urlaubsreisen gelten andere rechtliche Voraussetzungen.

Terminologie

Der Luftbeförderungsvertrag

Der Luftbeförderungsvertrag wird zwischen Fluggast und der ausführenden Fluggesellschaft (dem sogenannten Luftfrachtführer) abgeschlossen. Er verlangt in erster Linie eine Beförderung vom Abgangs- zum Bestimmungsort. Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtssprechung wird der Luftbeförderungsvertrag im Allgemeinen als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB angesehen. Die Gepäckbeförderung und auch anderweitige Nebenleistungen sind für diese Einstufung nicht relevant.

Fixgeschäft

Es wird unterschieden zwischen dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft. Beim absoluten Fixgeschäft darf die Leistungszeit nicht überschritten werden, da dies zur Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung führt. Beim relativen Fixgeschäft ist es jedoch nicht unmöglich, die Leistung bei einer Überschreitung der Leistungszeit noch zu erbringen. Allerdings verfügt der Gläubiger beim relativen Fixgeschäft über einen sofortigen Rücktrittsanspruch, sollte es zu einer Überschreitung der Leistungszeit kommen.

 

Der Beförderungsvertrag als Fixgeschäft

Der Rechtssprechung deutscher Gerichte zufolge handelt es sich bei Luftbeförderungsverträgen um absolute Fixgeschäfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beförderung von Personen als Vertragsgegenstand festgesetzt ist. Diese Auffassung geht auf drei Urteile des BGH zurück. Dieser urteilte für einen Reisevertrag über eine pauschale Sonderflugreise, einen Luftbeförderungsvertrag über die Beförderung mit einem Linienflug und einen Luftbeförderungsvertrag über eine Beförderung mit einem Charterflug, dass es sich bei den Flügen um absolute Fixgeschäfte handelte. Der BGH begründete diese Entscheidung niemals. Die Rechtssprechung hat sich dahin gehend jedoch so verfestigt, dass niemand diese Urteile infrage stellt.

In der Literatur wird diese Auffassung weitestgehend geteilt, auch wenn sich Stimmen in der Literatur mehren, die diese Ansicht in Frage stellen. So geht man davon aus, dass, wenn es sich um ein absolutes Fixgeschäft handeln würde, der Fluggast seinen Beförderungsanspruch bei jeder Verspätung verlieren würde und lediglich noch auf sekundäre Ansprüche zurückgreifen könne. Man sollte demnach für jeden Einzelfall prüfen, ob ein absolutes Fixgeschäft vorliegt. Man schlägt die Einstufung von Beförderungsverträgen als relative Fixgeschäfte vor. Fraglich ist jedoch, hinsichtlich welchen Zeitpunktes (Abflugzeit oder Ankunftszeit) ein Fixgeschäft vorliegt.

 

Arten der Flugänderung

Im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages gibt es verschiedene Formen der Flugänderung.

 

Flugverschiebung

Bei einer Flugverschiebung wird die Flugzeit verändert, sodass der Flug zu einem anderen Zeitpunkt als dem ursprünglich geplanten stattfindet. Hierbei unterscheidet man zwischen der Vorverlegung und der zeitlichen Verschiebung nach hinten.

 

Umbuchung

Bei einer Umbuchung wird dem Fluggast ein anderer Flug als der ursprüngliche geplante zugewiesen. Für den Fluggast wird dies durch eine Änderung der Flugnummer deutlich.

 

Flugannullierung

Wird der geplante Flug nicht durchgeführt, so spricht man von einer Flugannullierung. Die Annullierung kann vor dem eigentlichen Start des Flugs bekannt gegeben werden. Sollte der Start abgebrochen werden oder musste der Flug umkehren und zum Startflughafen zurückkehren, so liegt ebenfalls eine Flugannullierung vor.

 

Zulässigkeit von Flugänderungen

Grundsätzlich gilt die rechtliche Verbindlichkeit des Flugbeförderungsvertrages. Da der Sinn und Zweck eines Vertrages in der Festlegung der Verbindlichkeiten liegt, ist es für keine der Vertragsparteien möglich, die Vertragsinhalte einseitig zu ändern. Zu den Vertragsinhalten zählen, sowohl die Flugnummer als auch die Flugzeiten. Somit ist es weder für Fluggesellschaft noch Fluggast möglich, Änderungen ohne das Einverständnis des jeweils anderen Vertragspartners durchzusetzen.

Außerdem muss ein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) oder auch Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), bezüglich Ort und Zeit des Fluges, wirksam einbezogen sein. Überraschenderweise sind jedoch AGB/ABB/ARB häufig nicht wirksam in den Flugbeförderungsvertrag eingebunden oder gar unwirksam. In solchen Fällen ist eine Flugänderung sowohl unwirksam als auch rechtswidrig, da die Fluggesellschaft über keinen Änderungsvorbehalt verfügt.

 

Zumutbarkeit von Flugänderungen

Selbst wenn der Änderungsvorbehalt durch die AGB/ARB/ABB der Fluggesellschaft wirksam in den Flugbeförderungsvertrag eingebunden wurde, muss die Flugänderung sowohl für den Fluggast als auch die Fluggesellschaft zumutbar sein. Lediglich wenn eine, für den Fluggast, zumutbare Flugänderung vorliegt, kann nicht von einer nicht wesentlichen Leistungsstörung ausgegangen werden. Nicht wesentliche Leistungsstörungen werden in der Rechtssprechung als ersatzlos hinzunehmende Unannehmlichkeiten bezeichnet. Pauschal lässt sich jedoch nicht sagen, was zumutbar ist und was nicht, sodass dies für den Einzelfall entschieden werden muss.

Die Beweislast im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Leistungsänderung liegt allerdings nicht beim Fluggast, sondern bei der Fluggesellschaft. Dies ist für die Erfolgsaussichten des Fluggastes bei einem Zivilprozess günstig. Fluggesellschaften sind aus diesem Grunde häufig kulant in der rechtlichen Auseinandersetzung, da ein Gerichtsprozess vor dem Hintergrund der bei ihnen liegenden Beweislast sehr unvorteilhaft ist.

Grundsätzlich geht man im Rahmen von Kurzstreckenflügen über Entfernungen von weniger als 1500 Kilometern davon aus, dass eine Flugzeitenänderung von weniger als 30 Minuten als eine bloße Unannehmlichkeit anzusehen ist. Dieser Grundsatz ist jedoch im Falle von weiteren Auswirkungen der Flugänderung, wie etwa das Verpassen des Anschlussfluges oder der Störung der Nachtruhe, unwirksam und muss somit ebenfalls für den Einzelfall betrachtet werden.

Im Falle einer siebeneinhalbstündigen Flugvorverlegung entschied das Amtsgericht Düsseldorf am 15.112004 (Aktenzeichen: 28 C 14629/04), dass es sich hierbei um eine unzumutbare Verschiebung handelte, die der Fluggast nicht hinnehmen muss. Hierbei ging es um eine Änderung der Abflugzeit von 14:30 Uhr auf 8:00 Uhr. Das Gericht setzte hierbei den Fluggast, der einen reinen Luftbeförderungsvertrag zum Urlaubsort seiner Wahl abgeschlossen hat mit Geschäftsreisenden gleich. Begründet wurde dies mit dem Wunsch des Fluggastes seinen Aufenthalt am Urlaubsort seinen eigenen Vorstellungen entsprechend zu gestalten. Dies unterscheidet sich nach Auffassung des Gerichts nicht vom Standpunkt eines Geschäftsreisenden, der am Zielort verschiedenen Besprechungen zu koordinieren hat und somit auf pünktliche Flugverbindungen angewiesen ist.

Im Grunde gilt, dass eine Flugzeitenverschiebung von weniger als 60 Minuten unerheblich ist, sofern sie die Nachtruhe nicht stört, im Falle einer Störung der Nachtruhe ist auch eine Flugzeitenverschiebung von weniger als 60 Minuten nicht hinzunehmen. Flugzeitenverschiebungen von über 60 Minuten sind als nicht unerheblich anzusehen und müssen nicht so hingenommen werden. Im Falle einer Pauschalreise gilt für die Unerheblichkeit der Verschiebung ein Maximum von 4 Stunden. Eine Verschiebung von über 4 Stunden ist für Pauschalreisende als Reisemangel anzusehen und ebenfalls nicht zumutbar. Weitere Informationen zum Thema Reisemängel finden Sie beim Thema Reiserecht.

 

Aus einer Flugänderung entstehende Ansprüche

Im Falle einer nicht zumutbaren Flugänderung verfügt der Fluggast über verschiedene rechtliche Handlungsoptionen. Aufgrund dieser verschiedenen Handlungsoptionen ist es für den Fluggast wichtig, sich über seine Anspruchsziele im Klaren zu sein. Für den Fluggast entstehen aus der Flugänderung als Vertragspflichtverletzung verschiedene Anspruchsgrundlagen, die verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen.

 

Akzeptieren der Flugänderung

Für Fluggesellschaften und Reiseveranstalter ist diese Option die vorteilhafteste. Der Fluggast kann die Flugänderung widerstandslos akzeptieren und zustimmen. Ob dies für den Fluggast die richtige Option ist, muss er für sich selbst entscheiden, da er, nachdem Gesetz, eine Flugänderung nicht widerstandslos akzeptieren muss.

 

Rücktritt vom Flugbeförderungsvertrag

Der Rücktritt ist eine Option, die lediglich dem Fluggast zur Verfügung steht. Er hat nach deutschem Werkvertragsrecht die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt. Die Fluggesellschaft verfügt über keine Rücktrittsmöglichkeiten und ist dem Fluggast zur Beförderung zu den vertraglich vereinbarten Flugzeiten verpflichtet. Das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Rücktritt liegt allein beim Fluggast.

Ein Rücktritt im rechtlichen Sinne bedeutet die kostenlose Flugstornierung mit Erstattung aller Ticket- und Buchungskosten, inklusive der personenbezogenen Steuern und Gebühren, durch die Fluggesellschaft. Erklärt der Fluggast die Kündigung des Flugbeförderungsvertrages, aufgrund einer einseitigen Flugänderung durch die Fluggesellschaft, so ist die Fluggesellschaft verpflichtet, dem Fluggast alle im Voraus geleisteten Zahlungen der Flugbuchung zurückzuerstatten. Dem Fluggast entstehen dem dabei weder Bearbeitungsgebühren noch sonstige Abzüge. Die Berechnung von Bearbeitungsgebühren oder anderen Abzügen ist als rechtswidrig anzusehen.

Will der Fluggast den Flug nicht antreten, so sind Kündigung und die kostenfreie Stornierung möglicherweise günstig. Jedoch ist Vorsicht bei der Rücktrittserklärung geboten. Mit einer Rücktrittserklärung (die Stornierung des Fluges ist rechtlich die Kündigung des Flugbeförderungsvertrages) wird die Fluggesellschaft von allen Vertragspflichten entlassen. Damit verliert der Fluggast auch sämtliche weiteren Anspruchsgrundlagen und somit den Anspruch auf Schadensersatz, Alternativbeförderung und Aufwendungsersatz. Die anderen Anspruchsgrundlagen sind für die Airlines häufig weitaus kostenintensiver, aus diesem Grund versuchen sie auch häufig die Fluggäste zur Kündigung zu animieren, wenn diese nicht mit der Flugänderung einverstanden sind.

Erfüllung

Der Fluggast hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung des Flugbeförderungsvertrages und ist nicht verpflichtet eine Flugänderung zu akzeptieren oder den Vertrag zu kündigen. Es ist dem Fluggast also grundsätzlich möglich auf die gebuchten und um Flugbeförderungsvertrag festgesetzten Leistungen zu verweisen. Jedoch ist dies in der Praxis weder zielführend noch durchsetzbar, wenn keine Fluggesellschaft die Strecke zur vertraglich festgelegten Zeit bedient. Dem Fluggast ist auch nicht möglich die Fluggesellschaft zu zwingen die Flugorganisation umzustellen, um den Flug zu gewährleisten. Allerdings haftet die Fluggesellschaft für sämtliche dem Fluggast entstehenden Kosten und Schäden aus der Leistungsänderung. Der Anspruch auf Schadensersatz und Kostenerstattung wird durch den Vertragsbruch, der als eine Pflichtverletzung anzusehen ist, begründet. Um die Erfüllung anderweitig durchzusetzen, hat der Fluggast folgende Ansprüche:

 

Alternativbeförderung

Eine Flugänderung verpflichtet den Fluggast nicht diese hinzunehmen. Er hat Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Diese muss vergleichbare Beförderungsbedingungen aufweisen, damit ist gemeint, dass der Flug dieselben Flughäfen benutzen, zur gleichen Abflugzeit losfliegen und zur gleichen Ankunftszeit am Zielort des Fluggastes ankommen muss. Außerdem darf der Flug, wenn es sich bei der Buchung um einen Non-Stop-Flug handelte, keine Zwischenlandungen durchführen. Damit der Fluggast nicht einfach in eine niedrigere Buchungsklasse abgestuft wird, ist auch festgelegt, dass die Buchungsklasse die gleiche oder eine höherwertige Buchungsklasse sein muss.

Die Fluggesellschaften versuchen häufig den Fluggast glauben zu lassen, dass die Flugänderung nicht zu vermeiden wäre und es keine weiteren Ersatzflüge gibt. Die gesetzliche Lage ist hierbei jedoch eindeutig und verpflichtet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Sollte eine andere Fluggesellschaft einen Flug anbieten, der die erforderlichen Kriterien für eine Alternativbeförderung erfüllt, so kann der Fluggast verlangen mit diesem befördert zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Alternativbeförderung nur in höheren Buchungsklassen verfügbar ist.

Zum besseren Verständnis der Situation ein Beispiel: Sie buchten bei Airline A einen Flug in der Economy Class für den Nachmittag am 15.10. Zwei Wochen vor Ihrer Abreise benachrichtigt Sie Airline A über eine Änderung des Fluges und bietet Ihnen einen Flug an der am Morgen des 16.10. geht und von einem anderen Flughafen startet. Sie informieren sich und stellen fest, dass die Airline B einen Flug am 15.10. durchführt, der den vertraglich mit Airline A vereinbarten Kriterien entspricht. Allerdings sind nur noch Plätze in der Business Class frei. In dieser Situation können Sie von Airline A verlangen für Sie Plätze in der Business Class zu organisieren. Für Sie entsteht dabei kein Aufpreis.

 

Selbsthilfe auf Kosten der Fluggesellschaft

Der Fluggast hat das Recht auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Konditionen. Verweigert ihm die Fluggesellschaft diese, so hat der Fluggast das Recht eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Flugzeiten selbst zu buchen oder einen einen vergleichbaren Ersatzflug neu zu buchen. Gelingt es dem Fluggast einen vergleichbaren Ersatzflug im Rahmen seines Rechts auf Selbsthilfe zu buchen, so hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung sämtlicher Aufwendungen und Kosten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Erstattungsansprüche nicht nur auf ein möglicherweise teureres Flugticket beziehen, sondern auch auf eine eventuell nötige Unterbringung in einem Hotel, Taxikosten, Mietwagenkosten, Fahrtkosten, Buchungskosten und andere Kosten dieser Art, sofern diese durch die Umbuchung notwendig geworden sind.

Der Fluggast muss jedoch beachten, dass er der Fluggesellschaft eine Frist setzt, in der diese ihm einen vergleichbaren Alternativflug anbieten kann. Nach dem Verstreichen der Frist darf der Fluggast Selbsthilfe leisten. Es ist jedoch nicht zwingend notwendig auf ein Verstreichen der Frist zu warten. Kann der Mangel nicht anders als durch Selbsthilfe behoben werden, da die Fluggesellschaft das Beseitigen der Mängel verweigert, so ist ein Verstreichenlassen der Frist nicht notwendig. Auch wenn der Fluggast erst am Flughafen von einem Mangel erfährt, ist es für ihn nicht erforderlich eine Frist zu setzen, wenn die Mitarbeiter der Fluggesellschaft nicht unverzüglich oder nur unzureichend versuchen Abhilfe zu schaffen. Die Fristsetzung ist also auch dann entbehrlich, wenn die Fluggesellschaft eine Umbuchung auf eine Alternativbeförderung auf ihre Kosten verweigert.

 

Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen

Dem Fluggast steht im Rahmen des Aufwendungsersatzes eine Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen durch die Fluggesellschaft zu, wenn diese Aufwendungen und Kosten zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Als erforderlich anzusehende Aufwendungen sind Aufwendungen für Maßnahmen anzusehen, die von einem wirtschaftlichen denkenden Fluggast für eine Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung durchgeführt wurden.

Zu den möglichen Kosten zählen unter anderem die Buchung eines möglicherweise wesentlich teureren Flugtickets oder Kosten für eine Hotelunterbringung, die durch einen Start des Alternativflugs am nächsten erforderlich geworden ist. Auch Taxikosten für den Verkehr zwischen Hotel und Flughafen, Verpflegungskosten und Kommunikationskosten sind von der Fluggesellschaft zu erstatten. Sollten dem Fluggast Verdienstausfälle entstanden sein, weil er einen zusätzlichen Urlaubstag nehmen musste, so sind auch diese zu erstatten.

 

Anspruch auf Schadensersatz

Entstehen dem Fluggast Schäden als Folge der geänderten Leistungserbringung durch die Fluggesellschaft, so hat der Fluggast einen Anspruch auf Schadensersatz. Sämtliche Schäden und Kosten müssen dem Fluggast durch die Fluggesellschaft erstattet werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Fluggesellschaft die Änderung der Leistungserbringung zu vertreten hat. Bei Flugänderungen, Flugumbuchungen und Flugverlegungen aus organisatorischen Gründen ist jedoch regelmäßig davon auszugehen.

 

Ansprüche auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung oder Nichtbeförderung

Nach Einschätzung einiger Instanzgerichte ist eine Flugänderung als Annullierung oder Nichtbeförderung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 anzusehen. Somit entsteht den Betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dies ist für einige Gerichte auch dann der Fall, wenn der Fluggast erst am Flughafen über eine Umbuchung auf einen anderen Flug informiert wird. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist abhängig von der Entfernung zwischen Startflughafen und Zielflughafen.

Höhe der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO

  • 250 € bei einer Flugstrecke von weniger als 1500 km
  • 400 € bei einer Flugstrecken zwischen 1500 km und 3500 km
  • 600 € bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km

Die genaue Entfernung zwischen Startflughafen und Zielflughafen wird mit der Großkreismethode berechnet. Diese berechnet die kürzeste Verbindung zweier Orte auf einer Kugel. Ein Online-Tool zur Berechnung der Entfernung ist zum Beispiel der Great Circle Mapper.

 

Flugänderung bei Pauschalreisen

Für Pauschalreisende gelten andere Regeln als für Nur-Flugreisende, da ihr Flug auch an andere Leistungen gekoppelt ist. Es gilt, eine Verschiebung der Flugzeiten um 4 Stunden ist im wesentlichen unzumutbar. Jedoch ist zu beachten, dass der neue Startzeitpunkt ebenfalls eine Rolle spielt. Wird beispielsweise die Nachtruhe gestört durch einen frühen Abflug oder eine Landung spät in der Nacht, so ist dies nicht zumutbar. Es gibt keine pauschale Einschätzung, was zumutbar ist und was nicht. Es wird immer für den Einzelfall entschieden, ob die Änderung für den Reisenden wirklich zumutbar ist. Hierbei sind sowohl die Familiensituation als auch die Art der Reise ausschlaggebend.

Für Sie als Reisender gilt, dass Sie im Falle einer unzumutbaren Abflugzeit zuerst den Reiseveranstalter kontaktieren und einen Ersatzflug zu einer angemessenen Zeit verlangen. Sollte der Reiseveranstalter verweigern Ihnen einen angemessenen Ersatzflug zu buchen, so haben Sie folgende Möglichkeiten.

  1. Sie können die Reise kostenfrei stornieren.
  2. Sie können selbst einen Ersatzflug buchen. Die Kosten für diesen können sie anschließend vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Hierbei ist wichtig, dass Sie ein Angebot nehmen, das Ihren ursprünglichen Ansprüchen nahe ist. Der Preis ist dabei irrelevant.
  3. Sie können eine Reisepreisminderung von 5 % verlangen, falls die Verschiebung 4 Stunden oder mehr beträgt.
  4. Sollte die Airline für die Änderung der Flugzeiten verantwortlich sein, so ist es auch möglich eine Ausgleichsleistung nach den EU-Fluggastrechten zu fordern, da eine Verspätung oder Annullierung vorliegt.. Genauere Informationen zum Thema finden Sie auch im Abschnitt Entschädigung bei Flugverspätung.

Weitere Informationen zum Thema Pauschalreisen finden Sie im Abschnitt Reiserecht.