Entschädigung Flugverspätung Österreich

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Entschädigung Flugverspätung Österreich

Bei Österreich handelt es sich ebenfalls um ein EU-Mitglied. Demnach gilt das Recht auf eine Entschädigung bei Flugverspätungen auch in Österreich. Aufgrund der EU-Mitgliedschaft sind auch sämtliche Urteile des EuGH anzuerkennen, wie zum Beispiel das Sturgeon Urteil, welches dafür sorgte, dass Fluggästen bei einer großen Verspätung ebenfalls eine Ausgleichszahlung zustehen kann.

Die Frage nach der Entschädigung Flugverspätung Österreich ist somit gleichzusetzen mit der Frage nach einer Entschädigung Flugverspätung EU. Zu klären sind in diesem Sachverhalt die Begriffe große Verspätung und Ausgleichszahlung.

Häufige Fragen sind dabei, die nach einer Flugverspätung Entschädigung Schlichtungsstelle Österreich, die nach einer Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise, sowie die Frage nach einer Entschädigung Flugausfall. Wir erklären Ihnen außerdem Ihre Flugverspätung Rechte Entschädigung, mit Ihren Rechten auf Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen.

Flugverspätung Entschädigung EU

Die FluggastrechteVO bezeichnet die Verordnung EG 261/2004 des europäischen Parlaments und regelt die Rechte von Passagieren bei Flügen aus, innerhalb Europas und nach Europa. Bei Flügen nach Europa muss die Airline jedoch ein Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft sein. Mit der Einführung der FluggastrechteVO hat die EU versucht, ein hohes und einheitliches Schutzniveau für Fluggäste zu schaffen.

Die Verordnung wurde außerdem mit der Schweiz, Island und Norwegen verhandelt und besteht auch für diese Staaten, obwohl es sich bei diesen nicht um EU-Staaten handelt.

In der Verordnung sind die Rechte des Fluggasts bei Flugverspätung, Flugausfall und Flugänderung. Unter anderem befindet sich hierbei auch der Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung in der EU.

Große Verspätung

Eine große Verspätung liegt vor wenn sich:

  • der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung von weniger als 1500 km, um mindestens 2 Stunden verzögert.
  • der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 1500 km und weniger als 3500 km, um mindestens 3 Stunden verzögert.
  • oder der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung über 3500 km, um mindestens 4 Stunden verzögert stattfindet.

Ausgleichszahlung

Als Ausgleichszahlung wird die Pauschale bezeichnet, die an von Annullierungen betroffenen Passagieren ausgezahlt wird. Seit dem Sturgeon-Urteil, bei dem es um eine Verspätung von 22 Stunden ging, werden auch von einer großen Verspätung betroffene Passagiere wie bei einer Annullierung behandelt. Liegt also eine große Verspätung vor, so hat der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe dieser ist in Artikel 7 der FluggastrechteVO festgelegt.

Höhe der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO

  • 250 € bei einer Flugstrecke von weniger als 1500 km
  • 400 € bei einer Flugstrecke zwischen 1500 km und 3500 km
  • 600 € bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km

Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Ausgleichszahlung von der Airline vermieden werden kann, wenn sie erfolgreich nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Die Berufung auf außergewöhnliche Umstände allein reicht jedoch nicht aus. Die Airline muss auch nachweisen, dass sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die Verspätung zu vermeiden.

Gelingt ihr dies nicht, so ist die Airline verpflichtet, die Ausgleichszahlung zu leisten. Dies kann, wenn der Fluggast zustimmt, auch in der Form von Gutscheinen geschehen. Der Fluggast hat jedoch das Recht auf eine Barzahlung, Überweisung oder einen Scheck zu bestehen.

Flugverspätung Entschädigung Schlichtungsstelle Österreich

Das Einfordern der Entschädigung bei einer Flugverspätung ist in Österreich auch über eine Schlichtungsstelle möglich. Bei dieser handelt es sich um die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Auf der Seite der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist es dem Fluggast möglich, ein Musterformular auszufüllen. Auch wird der Fluggast darauf hingewiesen, dass er das Flugunternehmen zuerst persönlich anschreiben soll und seine Ansprüche einfordern soll.

Nach dem Verstreichen einer Frist von 6 Wochen können Sie den Weg über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte gehen.

Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise

Grundsätzlich gilt auch für Pauschalreisende die FluggastrechteVO. Jedoch ist Pauschalreisenden der Rücktritt vom Flug und der Reise nicht bereits nach 5 Stunden Verspätung gestattet. Stattdessen wird der anteilige Tagesreisepreis bei einer Verspätung ab 4 Stunden um 5 % reduziert und für jede weitere Stunde um weitere 5 %. Der Abbruch der Reise ist lediglich möglich, wenn der Reisezweck aufgrund der Verspätung nicht mehr erfüllt werden kann. Der Reisende hat dann Anspruch auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit und vergeblich gemachte Aufwendungen.

Außerdem gilt der Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung auch bei einer Pauschalreise. Der Passagier kann also eine Ausgleichszahlung einfordern. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Ansprüche und auf Schadensersatz aus dem Reiserecht und die Ausgleichszahlung gegeneinander aufgerechnet werden. Dem Fluggast steht also lediglich der höhere der beiden Beträge zu. Dies gilt allerdings auch nur, wenn die Ansprüche auf Ausgleichszahlung bei der Airline geltend gemacht wurden und die Ansprüche auf Schadensersatz oder Preisreduzierung beim Reiseveranstalter.

Flugverspätung Rechte Entschädigung

Der Fluggast hat bei einer Flugverspätung nicht nur das Recht auf eine Entschädigung. Ihm stehen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu, die gewährleisten, dass der Fluggast durch die Verspätung keine zusätzlichen Kosten zu tragen hat.

Betreuungsleistungen

Der Fluggast hat Anspruch auf folgende Betreuungsleistungen:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen (jedoch nur in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit)
  • Hotelunterbringung, im Falle eines Aufenthalts von einer oder mehreren Nächten oder falls ein Aufenthalt zusätzlich zum beabsichtigten Aufenthalt des Fluggastes notwendig ist
  • Beförderung zwischen dem Ort der Unterbringung und dem Flughafen
  • zwei unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon, Fax, Telex oder E-Mail)

Die Airline hat nicht die Möglichkeit sich von diesen Leistungen durch den Verweis auf außergewöhnliche Umstände zu befreien und muss dem Fluggast diese Leistungen unentgeltlich anbieten.

Kommt die Airline ihrer Betreuungspflicht nicht nach, können Sie die erforderlichen Leistungen in Eigeninitiative buchen und sie anschließend der Airline in Rechnung stellen. Allerdings ist hierbei auch auf Verhältnismäßigkeit zu achten. Das zuständige Gericht beurteilt die Verhältnismäßigkeit der Betreuungsleistungen. Die Fluggesellschaft kann im Normalfall keine konkreten Angaben zur Verhältnismäßigkeit machen. Sie müsste die konkreten Buchungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Buchung darlegen können, um Unverhältnismäßigkeit nachweisen zu können. Lassen Sie sich davon allerdings nicht zur Unverhältnismäßigkeit verleiten.

Der Schadensersatz aus Betreuungsleistungen wird nicht auf die Ausgleichsleistung angerechnet. Es handelt sich dabei um den Anspruch aus Betreuungsleistungen nach Artikel 9 der FluggastrechteVO und nicht direkt um Schadensersatz, der durch die Verspätung hervorgerufen wurde. Anderenfalls könnten Fluggesellschaften durch eine Pflichtverletzung Geld sparen. Dies würde dem Sinn der FluggastrechteVO widersprechen.

Unterstützungsleistungen

Der Fluggast hat nach Art. 6 der FluggastrechteVO, bei einer seiner Flugdistanz entsprechenden Verspätung Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

Der Fluggast kann zwischen folgenden Leistungen auswählen:

  • Dem Fluggast ist bei einer Verspätung von 5 Stunden oder mehr der Rücktritt vom Flug möglich. Sollte sich der Fluggast zum Rücktritt entschließen so hat er einen vollständigen Erstattungsanspruch auf alle nicht genutzten Flugstrecken, sowie bereits zurückgelegte Flugstrecken, wenn der Flug zwecklos geworden ist.
  • Es ist ihm auch möglich, stattdessen einen Rückflug zum ersten Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
  • Der Fluggast kann eine anderweitige Beförderung zum Endziel in Anspruch nehmen, diese muss zum frühstmöglichen oder einem wunschgemäßen Zeitpunkt erfolgen.

Diese Ansprüche sind in Art. 8 I der FluggastrechteVO festgehalten.

Wenn die Fluggesellschaft die Unterstützungsleistungen verweigert oder keine angemessenen Angebote macht, kann der Fluggast Selbstabhilfe schaffen. Er kann in Eigenregie einen Rückflug oder eine anderweitige Beförderung buchen, dieser muss nicht bei der ursprünglichen Fluggesellschaft angeboten werden. Die Kosten kann der Fluggast dann als Aufwendungsersatz für Selbsthilfe bei der Fluggesellschaft zurückfordern. Hiervon kann sich die Airline nicht durch den Verweis auf außergewöhnliche Umstände freisprechen.

Entschädigung Flugausfall

Ein Flugausfall wird als Annullierung bezeichnet. Die Entschädigung für einen Flugausfall ist die bereits zuvor erwähnte Ausgleichsleistung. Diese war ursprünglich lediglich für Flugannullierungen zu zahlen und wurde erst später auch auf große Verspätungen ausgeweitet. Wird eine Annullierung im voraus angekündigt so ist es für den Fluggast auch nicht erforderlich sich am Check-In einzufinden, um einen gültigen Anspruch auf die Ausgleichsleistung zu haben.

Die Höhe dieser ist in Artikel 7 der FluggastrechteVO festgelegt.

Höhe der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO

  • 250 € bei einer Flugstrecke von weniger als 1500 km
  • 400 € bei einer Flugstrecke zwischen 1500 km und 3500 km
  • 600 € bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km

Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Ausgleichszahlung von der Airline vermieden werden kann, wenn sie erfolgreich nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Die Berufung auf außergewöhnliche Umstände allein reicht jedoch nicht aus. Die Airline muss auch nachweisen, dass sämtliche zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um die Annullierung zu vermeiden.

Gelingt ihr das nicht, so ist die Airline verpflichtet, die Ausgleichszahlung zu leisten. Dies kann, wenn der Fluggast zustimmt, auch in der Form von Gutscheinen geschehen. Der Fluggast hat jedoch das Recht auf eine Barzahlung, Überweisung oder einen Scheck zu bestehen.