Gepäckverlust

Inhalt

Montrealer Übereinkommen

Das am 28.05.1999 geschlossene Montrealer Übereinkommen ist eine moderne Rechtsordnung, zur rechtlichen Regelung des internationalen Lufttransport. Es ist das wichtigste Regelwerk im internationalen Luftbeförderungsrecht. Ziel ist es den rechtlichen Schutz des Verbrauchers durch eine strenge Haftung des Luftfrachtführers zu gewährleisten, indem es gewisse Vorschriften im internationalen Luftverkehr vereinheitlicht. Das Montrealer Übereinkommen wurde bisher von 131 Staaten ratifiziert. Darunter befinden sich alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Durch die Ratifikation der EG stellt das Montrealer Übereinkommen auch Unionsrecht dar und muss bei allen gesetzlichen Regelungen die den Flugverkehr betreffen berücksichtigt werden.

Die Regelungen des Montrealer Übereinkommens sind für alle EG Mitgliedsstaaten bindend und haben aufgrund der Eigenschaft als völkerrechtlicher Vertrag Vorrang vor anderen Regelungen. Dieser Vorrang muss sowohl vom EuGH als auch von nationalen Gerichten beachtet werden.

Angewendet wird das Montrealer Übereinkommen bei jeder internationalen Beförderung von Reisegepäck, Personen oder Gütern durch Luftfahrzeuge. Diese Beförderung muss zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens und gegen ein Entgelt erfolgen. Auch unentgeltliche Beförderungen sind vom Montrealer Übereinkommen betroffen, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

 

Terminologie

Luftfrachtführer

Der Luftfrachtführer ist im Normalfall die Fluggesellschaft, bei der der Flug gebucht wurde und von der dieser Flug auch durchgeführt wird. Mögliche Ansprüche können somit direkt bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Bei Luftfrachtführern unterscheidet man zwischen dem vertraglichen Luftfrachtführer und dem ausführenden Luftfrachtführer.

Der vertragliche Luftfrachtführer ist das vertraglich zur Beförderung verpflichtete Unternehmen. Hierbei kann es sich um einen Reiseveranstalter, ein Luftfahrtunternehmen oder auch einen Privatpiloten handeln. Die Beförderung kann jedoch von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden, welches dann als ausführender Luftfrachtführer agiert.

 

Internationale Beförderung

Eine Beförderung ist als international anzusehen, wenn nach der Vereinbarung, zwischen Kunde und Luftfahrtunternehmen, der Abgangsort sowie der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten verschiedener Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens liegen.

Ungeplante Zwischenlandungen, Flugzeugwechsel oder andere Beförderungsunterbrechungen in Drittstaaten beeinträchtigen die Anwendung des Montrealer Übereinkommens nicht. Lediglich die vertraglich vereinbarten Abgangs- und Bestimmungsorte werden berücksichtigt.

Die Beförderung ist ebenfalls als international anzusehen, wenn sich Abgangs- und Bestimmungsort im selben Staat befinden, jedoch auf der Flugroute eine Zwischenlandung auf einem Flughafen in einem anderen Staat vorgesehen ist. Der Staat der Zwischenlandung muss kein Vertragsstaat des Montrealer Übereinkommens sein.

 

Abgangsort

Der Flughafen, an dem das Gepäck entsprechend dem Luftbeförderungsvertrag eingeladen wird, beziehungsweise an dem der Passagier das Flugzeug betritt, ist als Abgangsort anzusehen.

 

Bestimmungsort

Beim Bestimmungsort handelt es sich um den Zielflughafen, an dem der Fluggast das Flugzeug verlässt und an dem das Reisegepäck entladen werden soll.

 

Reisende, Reisegepäck, Güter

Beim Gegenstand der Beförderung muss es sich um Reisende, Gepäck oder Güter handeln. Als Reisende werden Personen bezeichnet, die aufgrund eines Beförderungsvertrages mit der Fluggesellschaft mittels Luftfahrzeug befördert werden. Ausgeschlossen hiervon sind Personen, die bei der Fluggesellschaft angestellt sind und im Rahmen ihrer Tätigkeit an Bord des Luftfahrzeuges befördert werden. Mitarbeiter der Fluggesellschaft, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Luftfahrzeug unterwegs sind, verfügen daher über keine Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen.

Gegenstände, die in einem Flugzeug befördert werden, werden als Güter bezeichnet. Dazu zählen auch zu transportierende Tiere, wertlose Gegenstände sowie die Verpackung der Güter. Postsendungen und das Gepäck der Reisenden sind nicht als Güter anzusehen. Güterschäden werden von Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens geregelt.

Als Reisegepäck sind die Gegenstände anzusehen, die im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages im gleichen Luftfahrzeug befördert werden und vom Reisenden am Bestimmungsort entgegen genommen werden sollen. Beim Reisegepäck wird zwischen aufgegebenem Gepäck und Kabinengepäck unterschieden. Ist das vom Reisenden mitgeführte Gepäck, egal ob Kabinengepäck oder aufgegebenes Gepäck, Gegenstand eines Rechtsstreits, so kommen die Vorschriften des Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens zum Tragen.

 

Luftfahrzeug

Als Luftfahrzeuge gelten unter anderem Flugzeuge, Hubschrauber, Fesselballons, Segelflugzeuge und auch Raumfahrzeuge.Hovercrafts sind nicht als Luftfahrzeuge anzusehen.

 

Entgeltlichkeit

Die internationale Beförderung muss gegen ein Entgelt erfolgen. Das wirtschaftliche, vermögenswerte Interesse des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist bereits ein ausreichendes Kriterium für die Entgeltlichkeit. Es muss keine konkrete Geldleistung des Reisenden erfolgen, damit das Kriterium der Entgeltlichkeit gewährleistet ist.

Ein Beispiel für eine unentgeltliche Luftbeförderung sieht wie folgt aus: Ein Patient lässt einen Arzt in seinem Privatflugzeug einfliegen. Der Patient ist in diesem Fall Luftfrachtführer und sein wirtschaftliches Interesse gilt der Arbeitsleistung des Arztes, diese hat einen Geldwert. Somit erfüllt die Beförderung des Arztes, obwohl sie unentgeltlich erfolgte, das Kriterium der Entgeltlichkeit nach dem Montrealer Übereinkommen.

 

Haftung

Der vertragliche Luftfrachtführer ist bei eintretenden Schäden grundsätzlich der Haftungsgegner. Falls der vertraglicher Luftfrachtführer nicht mit dem ausführenden Luftfrachtführer identisch ist, gilt der ausführende Luftfrachtführer als Erfüllungsgehilfe. Als Erfüllungsgehilfe ist der ausführende Erfüllungsgehilfe jedoch nicht direkt Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages, sondern erhält nur eine Stellung als „Quasi-Vertragspartner“.

Für das Montrealer Übereinkommen ist diese Unterscheidung jedoch irrelevant. Da Artikel 41 des Montrealer Übereinkommens festlegt, dass sowohl ausführender als auch vertraglicher Luftfrachtführer gesamtschuldnerisch haften.

Im Schadensfall kann sich der Fluggast die Airline aussuchen, bei der er sich den größten Erfolg für die Durchsetzung seiner Ansprüche verspricht.

Die Luftfrachtführer haften ebenfalls für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Leute. Beschädigt oder verliert ein Mitarbeiter des Luftfrachtführers in Ausübung seiner Tätigkeit ein Gepäckstück des Passagiers, so haftet der Luftfrachtführer dafür. Als Leute des Luftfrachtführers zählen, das Bordpersonal, der Flughafenbetreiber, Versorgungs- und Reinigungsanbieter, sowie nicht-staatliches Sicherheitspersonal. Die Flugsicherheitsbehörde, Beamte der Bundes- und Landespolizei, sowie Zollbeamte gehören hingegen nicht zu den Leuten des Luftfrachtführers.

 

Vorgehensweise bei Gepäckverlust

Sobald das Gepäckband nach der Ankunft stehen bleibt, ohne dass Sie Ihr Gepäck darauf finden konnten, müssen Sie den Verlust schnellstmöglich am entsprechenden Schalter Ihres Luftfrachtführers am Flughafen melden. Dort erhalten Sie ein Verlustprotokoll, mit dem Sie eine Beschreibung des Gepäcks, sowie Ihre Kontaktdaten hinterlassen.

Wichtig ist, dass Sie den Verlust des Gepäcks schnellstmöglich melden und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen und Belege aufheben. Zu den Unterlagen zählen: das Verlustprotokoll, Ihr Flugticket, Quittungen, Belege und ihr Gepäckabschnitt.

 

Ansprüche

Beim Gepäckverlust entstehen dem Reisenden verschiedene Ansprüche. Hierbei ist zu beachten, was genau für Sie zutreffend ist und ob entsprechende Fristen vergangen sind.

 

Ersatzkleidung

Damit der Reisende, im Falle eines Gepäckverlusts auf dem Hinflug, nicht ohne Kleidung dasteht, hat er die Möglichkeit sich Ersatzkleidung zu kaufen. Wichtig ist dabei jedoch nur das Notwendige zu kaufen. Eine Erstattung teurer Markenartikel findet nicht statt. Einige Fluggesellschaften bieten außerdem Notfallkoffer mit Toilettenartikeln und Unterwäsche an. Von den meisten Fluggesellschaften werden die nötigen Ausgaben zur Beschaffung von Ersatzkleidung und Hygieneartikeln bis zu einem Wert von 200 € übernommen.

 

Endgültiger Verlust

Der endgültige Verlust des Gepäcks wird festgestellt, wenn es nicht innerhalb von fünf Tagen am Zielort ankommt. In diesem Fall bestehen nach Artikel 17 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens Schadensersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer. Für diesen Anspruch besteht jedoch eine Höchstgrenze von 1131 Sonderziehungsrechten pro Passagier. Dies entspricht mit dem Stand vom 06.10.2018 einem Betrag von 1367 €. Die Anzahl der Gepäckstücke ist dabei jedoch irrelevant. Für den Reisenden ist es wichtig den Inhalt des Gepäcks genau benennen zu können, da viele Fluggesellschaften einen genauen Nachweis über den Wert des verlorenen Gepäcks fordern.

 

Bei Pauschalreisen enstehende Ansprüche

Grundsätzlich ist eine Ankunft ohne Gepäck am Zielort einer Pauschalreise als Reisemangel anzusehen, der eine Preisminderung rechtfertigt. Wichtig um die Mangelrechte geltend zu machen, ist die unverzügliche Anzeige des Gepäckverlusts beim Reiseleiter vor Ort. In der Regel wird von einer Preisminderung von 25 % pro Tag ohne Gepäck ausgegangen. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass eine höhere Preisminderung angesetzt wird. Beeinträchtigt der Verlust des Gepäcks die Reise erheblich, dann ist es möglich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu fordern.

 

Vorschriften bei der Mängelanzeige

Grundsätzlich gibt es keine vorgeschriebene Form für eine Mängelanzeige. Diese kann also auch mündlich erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund mangelnder Nachweisbarkeit von mündlichen Mängelanzeigen, eine schriftliche Mängelanzeige für die Rechtsdurchsetzung zwingend erforderlich ist.

 

Fristen bei der Mängelanzeige

Der Zeitraum, in dem ein Reisender einen Mangel anzeigen muss, damit Ansprüche vermerkt werden, wird als Anzeigefrist bezeichnet. Ein Reisemangel muss dem Reiseveranstalter schnellstmöglich gemeldet werden, damit dieser nach Möglichkeit Abhilfe schaffen kann.

Bestehende Ansprüche können während der Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Bis zum 1. Juli 2018 betrug die Ausschlussfrist 30 Tage und hat nach dem Reiseende begonnen. Seit dem 1. Juli 2018 beträgt die Ausschlussfrist 2 Jahre nach dem Reiseende. Die neue Ausschlussfrist ist also für Verträge gültig die nach dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden.

Die Ansprüche des Reisenden bestehen lediglich innerhalb der Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Reiseende und gilt für 2 Jahre. Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, müssen diese innerhalb der Verjährungsfrist form- und fristgerecht geltend gemacht werden.

 

Zuständiger Gerichtsstand

Das Montrealer Übereinkommen regelt in Artikel 33 Absatz 1 die Frage des zuständigen Gerichtsstandes. Es kann jedoch vorkommen, dass Gerichte in Staaten in denen das Montrealer Übereinkommen nicht gültig ist, sich für zuständig erklären. Für Gerichtsstände in der Europäischen Union gilt: Wurde die Klage bereits vor einem Gericht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geltend gemacht, so kann ein deutsches Gericht die Klage ablehnen. Dem Reisenden werden jedoch im Normalfall 4 verschiedene Gerichtsstände vom Montrealer Abkommen vorgegeben.

Diese sind der Wohnsitz des Luftfrachtführers, die Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, der Ort der Vertragsgeschäftsstelle und der Bestimmungsort. Der Bestimmungsort ist hierbei jedoch immer der Ort der letzten Landung. Sollten Sie also einen Flug mit Rückflug gebucht haben, so ist der Bestimmungsort auch gleichzeitig der Abflugort. Weitere Informationen zu den Gerichtsständen finden Sie im Thema Gepäckverspätung.

 

Urteile zum Thema Gepäckverlust

Verstaut man wertvollen Schmuck im Gepäck und nicht im Handgepäck, so liegt ein hohes Mitverschulden vor. Dies urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt im Fall mit dem Aktenzeichen 16 U 98/13. Nach einem Flug fehlte einer Familie der Koffer, dieser wurde 2 Tage später zur Familie gebracht. Jedoch befand sich ursprünglich wertvoller Familienschmuck mit einem Wert von 16600 € im Koffer. Aufgrund des Montrealer Übereinkommens wurde der Schaden vom Landgericht Frankfurt zuerst auf ca. 1300 € begrenzt. Die Kläger gingen in Berufung. Das Oberlandesgericht wies die Schadensbegrenzung aus dem Montrealer Übereinkommen ab, da nachgewiesen werden kann, dass der Schaden durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder von Leuten des Luftfrachtführers absichtlich verursacht wurde. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Koffer ausspioniert und der Schmuck gestohlen wurde, während sich der Koffer in der Obhut der Fluggesellschaft befand. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach dem Kläger jedoch eine Mitschuld in Höhe von 75 % zu, da dieser den Schmuck nicht deklarierte und ihn auch nicht im Handgepäck mitnahm. Im Normalfall läge das Mitverschulden bei 100 %, da allerdings der Koffer mit einem Schloss versehen war und er gezielt ausspioniert wurde, ging das Gericht von einer geringeren Mitschuld aus.

 

Der Bundesgerichtshof urteilte im Fall mit dem Aktenzeichen X ZR 99/10 zugunsten der Klägerin. In diesem Fall ging es um Schadensersatzanspruch für den Verlust von Golfausrüstung der Klägerin und ihres Lebensgefährten. Dieser wurde in den Vorinstanzen nur für die Klägerin gewährt, da die Gerichte davon ausgingen, dass der Haftungshöchstbetrag des Montrealer Übereinkommens nur für die Klägerin galt und nicht für das Gepäck ihres Lebensgefährten, welches sie ebenfalls aufgab. Der Bundesgerichtshof verwies die Klage an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs steht der Ersatzanspruch nicht nur dem Fluggast zu, der das Gepäck aufgegeben hat, sondern auch Mitreisenden, deren Gepäck vom Fluggast mit aufgegeben wurde. Somit ist die Haftungshöchstgrenze des Artikels 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens für beide Reisenden anzuwenden. Da der Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens die Haftungshöchstgrenze ausdrücklich je Reisenden bemisst.

 

Aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht hervor, dass ein Flugreisender auch Schadensersatz verlangen kann, wenn sein verlorenes Gepäck von einem Mitreisenden aufgegeben wurde. Die Nachweispflicht liegt jedoch bei den betroffenen Reisenden. Eine spanische Familie reiste von Barcelona nach Paris, das Reisegepäck der Familie ging der Fluggesellschaft jedoch verloren. Daher verlangte die Familie einen Schadensersatz in Höhe von 4400 € von der Fluggesellschaft. Dieser Betrag entspricht 4000 Sonderziehungsrechten, also 1000 Sonderziehungsrechten pro Person, und entspricht somit dem Montrealer Übereinkommen. Dem Europäischen Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob ein der Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen nur dem Reisenden zusteht, der den Beleg zur Gepäckidentifizierung erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer dem Reisenden einen Beleg zur Gepäckidentifizierung für jedes einzelne Gepäckstück aushändigte oder nicht. Dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen C-410/11 zu finden.

 

Ein weiteres Urteil zum Thema Gepäckverlust ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt mit dem Aktenzeichen 2-24 S 286/05. Der Reisenden wurde ein Bustransfer vom Flughafen zum Hotel organisiert, ihr Koffer ging während des Transfers jedoch verloren. Da der Transfer in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fiel, stellte dies laut Ansicht des Gerichts eine Verletzung der Beförderungspflicht dar und ist somit als ein Reisemangel anzusehen. Auch der Mangel eines „Tags“ mit personenbezogenen Daten und der namentlichen Benennung des Zielhotels begründete keine Mitschuld der Klägerin. Da ein „Tag“ keine ausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellt und auch nicht eindeutig belegt werden konnte, inwieweit der Mangel ursächlich gewesen sein könnte.