Entschädigung Flugverspätung Schweiz
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Entschädigung Flugverspätung Schweiz
Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedsland. Aus diesem Grund kann man eigentlich davon ausgehen, dass die EU-Fluggastrechte keine Gültigkeit für Flüge aus oder in die Schweiz haben. Jedoch sind die Fluggastrechte Schweiz mit denen der EU identisch aufgrund eines Abkommens zwischen Schweiz und EU.
Jedoch werden Urteile des EuGH nicht von der Schweiz anerkannt. Somit gibt es keine Entschädigung Flugverspätung Schweiz in Form einer Ausgleichsleistung, da verspätete Flüge nicht mit annullierten Fliegen gleichgesetzt werden. Die Flugverspätung Entschädigung Frist bezieht sich somit nur auf Schadensersatzansprüche, die aus der Verspätung entstanden sind. Lediglich eine Flug annulliert Entschädigung steht dem Fluggast somit im Rahmen der Fluggastreche zu.
Eine Flug Verspätung Geld zurück ist somit ebenfalls nicht möglich, außer im Fall eines Fluges zwischen EU und Schweiz. Selbiges gilt bei einer Flugverspätung Zürich.
Fluggastrechte Schweiz
Die europäische Fluggastrechte Verordnung 261/2004 gilt für alle Flüge, die in der EU starten oder landen und zusätzlich von einem Flugunternehmen mit Sitz in der EU durchgeführt werden. Die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied würde dadurch aus dieser Regelung herausfallen. Aufgrund der zentralen Lage wäre es Airlines möglich, ihre Flüge in nicht EU-Staaten von der Schweiz aus durchzuführen und somit den Ansprüchen von Ausgleichszahlungen zu entgehen.
Damit dies nicht möglich, ist wurde 2006 mit der Schweiz ausgehandelt, dass der Wirkungsbereich der FluggastrechteVO auch auf diese ausgedehnt wird. Das wurde mit dem am 27. Dezember 2006 in Kraft getretenen Luftverkehrsabkommen Schweiz/EG durchgesetzt.
Für alle Abflüge aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island gelten – unabhängig von der Fluggesellschaft – die europäischen Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004.
Werden Flüge von einer schweizerischen, norwegischen, isländischen oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt, gelten die europäischen Fluggastrechte auch wenn deren Flüge mit Ankunft in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island ausserhalb dieses Gebiets starten.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (kurz: BAZL) ist die Durchsetzungsstelle für Passagierrechte in der Schweiz (gemäss EU Verordnung 261/2004).
Viele Schweizer Gerichte sehen jedoch nur Flüge zwischen der Schweiz und der EG als vom Abkommen betroffen an. In der Schweizer Rechtssprechung wird die FluggastrechteVO, nicht auf Flüge angewendet, die lediglich zwischen der Schweiz und Drittstaaten stattfinden. Auch Urteile des EuGH bezüglich der FluggastrechteVO werden von Schweizer Gerichten nicht durchgesetzt, da es sich um ausländische Rechtssprechung handelt, die für die Schweiz nicht bindend ist. Somit gilt auch das Sturgeon-Urteil nicht für die Schweiz, welches den Fluggästen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen eingeräumt hat, wenn ein Flug eine Verspätung von mindestens 3 Stunden hatte.
Eine Ausnahme hierzu bildet der schweizerisch-französische Flughafen Basel-Mulhouse. Dieser befindet sich auf französischem Gebiet und somit vollständig im Geltungsbereich der FluggastrechteVO. Da Frankreich ein EU-Mitglied ist, sind auch die Urteile des EuGH für diesen Flughafen in vollem Umfang gültig.
Ausgleichsleistung Flugverspätung Schweiz
Bei einer Flugverspätung besteht kein Ausgleichsanspruch für Passagiere in der Schweiz. Dieser kann nur geltend gemacht werden, wenn der Flug zwischen einem EU-Staat, Island oder Norwegen und der Schweiz durchgeführt wurde. Dies ist dann am zuständigen Gericht für den Flughafen in der EU, Island oder Norwegen möglich. Ein Durchsetzen von Ausgleichsansprüchen bei Verspätungen ist in der Schweiz nicht möglich.
Lediglich die Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Unterstützungsleistungen und weitergehenden Schadensersatz bestehen für den Fluggast auch innerhalb der Schweiz. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag Entschädigung bei Flugverspätungen. Dort ist unter anderem auch der Schadensersatz als mögliche Entschädigung bei Flugverspätungen in der Schweiz erklärt.
Flugverspätung Entschädigung Frist
Für Entschädigungen aus Flugverspätungen legt die Verordnung 261/2004 keine Frist fest. Diese wird durch nationales Recht festgesetzt. In der Schweiz beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, Rückabwicklungsansprüche und Forderungen aus negativem Vertragsinteresse 10 Jahre. Innerhalb dieses Zeitraumes können in der Schweiz also Schadensersatzforderungen, die aus Flugverspätungen entstanden sind, durchgesetzt werden.
Swiss Flug Verspätung Geld zurück
Aufgrund der begrenzten Gültigkeit der Verordnung EG 261/2004 ist es nur bei Flügen zwischen der Schweiz und EU-Staaten, Island und Norwegen möglich eine Erstattung der Flugkosten zu fordern. Diesen Anspruch hat der Passagier bei einer großen Verspätung. Eine Verspätung ist bei Distanzen von weniger als 1500 Kilometern ab 2 Stunden, bei Entfernungen zwischen 1500 Kilometern und 3500 Kilometern ab 3 Stunden und bei Entfernungen über 3500 Kilometern ab 4 Stunden, als große Verspätung anzusehen.
Ein Beispiel:
Der Fluggast hat einen Flug bei Swiss gebucht. Sein Flug verspätet sich um über 4 Stunden. Der Fluggast hat in diesem Fall Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Unterstützungsleistungen und einen Anspruch auf den Rücktritt vom Vertrag. Nimmt er den Rücktrittsanspruch wahr, so verliert er den Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Seinen Weiterflug muss er selbst organisieren. Für die Swiss Flug Verspätung erhält er jedoch sein Geld zurück.
Flug annulliert Entschädigung
Bei einer Annullierung des Fluges verfügen Sie über verschiedene Ansprüche, wenn der Flug von der FluggastrechteVO betroffen ist. Die Airline muss Ihnen unentgeltlich einen Ersatzflug anbieten, der in der Leistung zu Ihrem ursprünglich gebuchten Flug mindestens äquivalent ist. Es ist der Airline also nicht möglich Ihnen einen Sitz in einer niedrigeren Klasse anzubieten, als der ursprünglich gebuchten. Lediglich das Anbieten höherwertiger Flüge ist möglich. Die Airline darf in diesem Fall jedoch keinen Aufpreis verlangen. Auch stehen Ihnen Unterstützungsleistungen zu, wie Hotelkosten Transitkosten vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück, sowie Telefonate und Verpflegungskosten. Es steht Ihnen auch frei, vom Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zurückzutreten und sich anderweitig eine Transportmöglichkeit zu Ihrem Zielort zu beschaffen.
Bei einer Annullierung entschädigt Sie die Fluggesellschaft also in Form der durch die Annullierung zusätzlich entstehenden Kosten. Sie haben außerdem weitergehende Schadensersatzansprüche auf Schäden, die Ihnen durch die verspätete Ankunft am Zielort entstanden sind. Eine Ausgleichszahlung steht Ihnen unter Umständen ebenfalls zu, es sei denn, das Flugunternehmen kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände ist in der Schweiz wesentlich weiter gefasst als in der EU, dies ist für den Passagier problematisch. Weitere Informationen zur Flugannullierung finden Sie im Beitrag Flugannullierung.
Ihr Flug wurde annulliert und Sie fordern eine Entschädigung? Ein auf Fluggastrechte spezialisierter Anwalt ist für das Durchsetzen Ihrer Ansprüche hilfreich.
Flugverspätung Zürich
Zürich ist mit über 400000 Einwohnern die größte Stadt der Schweiz. Gleichzeitig ist es auch der Hauptort des gleichnamigen Kantons Zürich. Der Flughafen Zürich befindet sich 13 Kilometer nördlich der Stadt. Im Kanton Zürich sind außerdem die Flugunternehmen Edelweiss Air, Germania Flug und Helvetic Airlines ansässig. Eine Klage gegen diese Unternehmen wegen Flugverspätung oder Flugannullierung ist also generell immer im Kanton Zürich möglich und betrifft nicht nur die Flugverspätung am Flughafen Zürich.