Gesetz Flugverspätung
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Gesetz Flugverspätung
Das Gesetz zur Regelung der Passagierrechte innerhalb der EU wird FluggastrechteVO genannt und legt die genaue Terminologie für den Sachverhalt fest. Dazu zählen die Flugzeiten mit den Off-block-Zeiten, sowie den In-Block-Zeiten. Auch die Begriffe Ankunftsverspätung und Abflugverspätung werden genau definiert.
Wir erklären Ihnen hier die Fluggastrechte Verspätung und wie sie zu Ihrer Flugentschädigung gelangen. Außerdem erklären wir den Sachverhalt der Flugverspätung Pauschalreise. Die große Frage Flug verspätet was tun klären wir für Sie ebenfalls. Zusätzlich machen wir Sie auf die Flugverspätung Entschädigung Frist aufmerksam und klären die Frage nach einem Flugverspätung Entschädigungsrechner .
Terminologie
Die Flugverspätung ist laut Definition das nicht rechtzeitige Eintreffen am Bestimmungsort. Die Flugzeiten im Zusammenspiel mit der Entfernung bestimmen, ob eine Flugverspätung vorliegt.
FluggastrechteVO
Die FluggastrechteVO bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 der Europäischen Union. Die nachfolgenden Begriffsdefinitionen sind lediglich für die FluggastrechteVO gültig.
Flugzeiten
Die Flugzeit wird von der auf dem Flugticket angegebenen Abflugzeit bestimmt. Allerdings ist das nicht ausreichend, somit werden auch Reiseplan und Reisebestätigung berücksichtigt. Auch der veröffentlichte Flugplan zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist für die Bestimmung der Flugzeit relevant. Spätere Flugplanänderungen sind kein Teil des Vertrages und somit nicht von Bedeutung für die Flugzeit. Sollte es nicht möglich sein eine genaue Flugzeit zu bestimmen, so wird die Beförderungsdauer als die durchschnittliche Beförderungsdauer anderer Luftfahrunternehmen definiert.
Off-Block
Der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug seine Parkposition verlässt, wird Off-Block-Zeit genannt und stellt die Abflugzeit dar.
In-Block
Der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug seine Parkposition eingenommen hat, wird In-Block Zeit genannt und stellt die Ankunftszeit dar. Es ist hierbei nicht von Bedeutung, ob der Fluggast das Flugzeug nach der Einnahme der Parkposition verlassen kann.
Abflugverspätung
Die Abflugverspätung wird in Art. 6 der FluggastrechteVO definiert und bezeichnet die Verspätung des Flugs gegenüber der planmäßigen Abflugzeit. Für das Geltendmachen von Ansprüchen ist jedoch entscheidend, ob eine große Verspätung vorliegt. Die große Verspätung wird in Art. 6 I der FluggastrecheVO definiert.
Eine große Verspätung liegt vor wenn sich:
- der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung von weniger als 1500 km, um mindestens 2 Stunden verzögert.
- der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 1500 km und weniger als 3500 km, um mindestens 3 Stunden verzögert.
- oder der Abflug, bei einem Flug über eine Entfernung über 3500 km, um mindestens 4 Stunden verzögert.
Der Zeitpunkt des Abfluges ist erreicht, wenn das Flugzeug sich in der Luft befindet und die Räder keinerlei Bodenkontakt mehr haben und die Passagiere definitiv zum Zielflughafen befördert werden. Passagiere haben also auch dann Ansprüche, wenn das abgefertigte Flugzeug sich zur Startbahn begeben hat und der Start abgebrochen wurde, oder wenn das Flugzeug zum Ausgangsflughafen zurückgekehrt ist.
Ankunftsverspätung
Die Ankunftsverspätung bezeichnet die verspätete Ankunft des Fluggastes am Zielort. Der Zeitpunkt der Ankunft ist die In-Block-Zeit. Sie bezeichnet ausdrücklich die verspätete Ankunft am Zielort des letzten Flugs.
Fluggastrechte Verspätung
Eine Flugverspätung ist für jeden Fluggast ärgerlich. Aufgrund des internationalen Charakters des Luftverkehrs gibt es jedoch kein explizites Gesetz zur Flugverspätung viel mehr werden die Rechte von Passagieren in internationalen Abkommen und Verordnungen festgelegt. Außerhalb von Europa ist dieses Abkommen das Montrealer Übereinkommen. Innerhalb der EU werden die Rechte des Fluggastes durch die EG-Verordnung 261/2004 festgelegt.
Geht man vom Schutzniveau aus, dass die EG Verordnung 261/2004 und das Montrealer Übereinkommen liefern, so stellt man fest, dass die EG 261/2004 den Fluggast wesentlich besser stellen. Das Montrealer Übereinkommen, regelt lediglich Haftungsfragen und begrenzt die möglichen Schadensersatzforderungen. Das Montrealer Übereinkommen ist jedoch als völkerrechtlicher Vertrag bindend und steht, daher über allen anderen Gesetzen und Verordnungen. Demnach gilt die Obergrenze für Schadensersatzforderungen auch für die EG-Verordnung 261/2004. Allerdings ermöglicht das Montrealer Übereinkommen auch erst das Einfordern von Schadensersatz für Verspätungsschäden.
Die EG-Verordnung 261/2004 wird auch als FluggastrechteVO bezeichnet. Sie legt die Fluggastrechte bei Verspätung, Annullierung und Änderung des Fluges fest. Diese treten jedoch im Normalfall erst bei einer großen Verspätung ein. Im Falle einer großen Verspätung hat der Fluggast mehrere Rechte, die ihn nicht als hoffnungslos und auf sich allein gestellten gestrandeten am Flughafen zurücklassen.
Dabei handelt es sich um das Recht auf Betreuung, welches den Fluggast Mahlzeiten und Getränke, sowie falls nötig eine Hotelunterkunft und die Erstattung der Transitkosten zwischen Hotel und Flughafen gewährt. Der Fluggast erhält außerdem 2 unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten, wie Fax, Telefon, E-Mail oder Telex.
Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Unterstützungsleistungen, um an sein Reiseziel zu gelangen. Der Fluggast kann von der Fluggesellschaft eine alternative Beförderung verlangen. Diese muss zum frühstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Der Fluggast kann allerdings auch eine Beförderung zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt fordern.
Weitere Informationen zum Thema Flugverspätungen finden Sie im Beitrag Flugverspätung.
Flugentschädigung
Verspätet sich ein Flug, so dass eine große Verspätung vorliegt, so steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu, die Höhe dieser ist abhängig von der Entfernung. Diese ist als Flugentschädigung für alle erlittenen Schäden des Reisenden anzusehen. Übersteigen die Verspätungsschäden die Höhe der Ausgleichszahlung, so kann der Fluggast weitergehenden Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich stehen dem Reisenden jedoch keine weiteren Schadensersatzzahlungen zu, wenn diese nicht den Betrag der Ausgleichszahlung übersteigen.
Flugverspätung Pauschalreise
Im Rahmen einer Pauschalreise gelten für den Reisenden nicht alle Ansprüche der Fluggastrechte. Es ist nicht möglich von der Pauschalreise zurückzutreten, nur weil der Flug eine Verspätung von einigen Stunden hat. Jedoch steht Ihnen dennoch eine Ausgleichsleistung von der Fluggesellschaft zu.
Der anteilige Tagesreisepreis wird bei einer Verspätung von 4 Stunden um 5% gemindert, hierbei ist es egal ob dies auf dem Hin- oder dem Rückflug geschieht. Jede weitere Stunde Verspätung reduziert den Tagesreisepreis um weitere 5%. Wird die Reise sogar um ganze Tage verzögert, so ist auch Schadensersatz für vertane Urlaubszeit möglich. Außerdem müssen die vergeblich gemachten Aufwendungen erstattet werden. Der Pauschalreisende zahlt also nicht für nichtgenutzte Hotelzimmer oder verpasste Veranstalungen.
Ausgleichsleistung und Reisepreisminderung werden gegeneinander aufgerechnet, der Reisende erhält somit nur den höheren der beiden Beträge. Wichtig ist allerdings, dass er die Ansprüche bei beiden Anspruchsgegnern geltend machen muss. Eine Flugverspätung bei einer Pauschalreise ist also weitaus komplexer, als eine Nur-Flug Verspätung.
Flug verspätet was tun
Ist ihr Flug verspätet so gib es einiges zu tun. Am wichtigsten ist jedoch, dass Sie sich mindestens 45 Minuten vor Abflug am Check-In-Schalter eingefunden haben.
Wenn Sie von einer Flugverspätung erfahren, lassen Sie sich die Verspätung und die Verspätungsgründe schriftlich von der Airline bestätigen. Bewahren Sie Belege, Tickets und Rechnungen auf. Auch ausgestellte Gutscheine und Fotos von Anzeigetafeln sollten Sie aufbewahren.
Anschließend schreiben Sie die Fluggesellschaft an und fordern das Zahlen der Ausgleichsleistung nach FluggastrechteVO Artikel 7 Absatz 1. Oftmals wird die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände verweisen oder Ihnen Gutscheine anbieten um Ausgleichszahlungen zu entgehen. Gutscheine müssen Sie nicht annehmen. Artikel 7 Absatz 3 der FluggastrechteVO gibt Ihnen das Recht auf eine Zahlung zu bestehen.
Verweist die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, die sie vom Zahlen der Ausgleichsleistung freistellen, so lassen Sie sich nicht entmutigen oder einschüchtern. Fluggesellschaften versuchen sich oftmals durch vermeintlich außergewöhnliche Umstände herauszureden. Auch schlechtes Wetter ist nicht widerspruchslos als außergewöhnlicher Umstand anzunehmen, da die Airline in der Pflicht ist zu beweisen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen zu haben um die Verspätung zu vermeiden. Genauso wenig ist ein technischer Defekt in irgendeiner Art und Weise außergewöhnlich. Wenden Sie sich also an einen Rechtsanwalt für Flug- und Reiserecht und lassen Sie sich von diesem beraten.
Flugverspätung Entschädigung Frist
Für das Geltendmachen von Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft, wird in der FluggastrechteVO keine Frist angegeben. Die einzuhaltenden Fristenwerden allerdings durch deutsches Schuldrecht vorgegeben dieses legt für Schadensersatzforderungen einen Zeitraum von 3 Jahren fest, um diese zu erheben. Das Einfordern von Ausgleichsleistungen ist ebenfalls als Schadensersatzforderung anzusehen und verjährt demnach auch innerhalb von 3 Jahren. Empfehlenswert ist es die Forderung nach der Entschädigung für die Flugverspätung so schnell wie möglich an die Fluggesellschaft zu senden. und eine Frist für die Antwort zu setzen. Ist die gesetzte Frist verstrichen, lassen Sie ihre Ansprüche von einem Anwalt einklagen.
Flugverspätung Entschädigungsrechner
Die Höhe der Ausgleichsleistung wird durch die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen festgelegt. Die Berechnung der Entfernung und somit auch der Entschädigung erfolgt nach Art. 7 IV der FluggastrecheVO über die Großkreismethode. Über die Großkreismethode wird die kürzeste Verbindung zwischen 2 Punkten auf einer Kugeloberfläche berechnet. Handelt es sich nicht um einen Direktflug, also einen Flug mit Zwischenlandungen, so werden die Entfernungen der Teilstrecken jeweils mittels der Großkreismethode berechnet und anschließend addiert. Fluggäste, die die Entfernung zwischen zwei Flughäfen berechnen wollen, können Tools wie den Great Circle Mapper verwenden. Die festgelegten Beträge sind wie folgt:
Höhe der Ausfgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO
- 250 € bei einer Flugstrecke von weniger als 1500 km
- 400 € bei einer Flugstrecke zwischen 1500 km und 3500 km
- 600 € bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km